Im angelsächsischen Rechtssystem wird üblicherweise kein Erbschein ausgestellt, weil die Erben dort nicht automatisch durch den Von-selbst-Erwerb Eigentümer der geerbten Sachen und Inhaber der Rechte des Erblassers werden.  Stattdessen gibt es dort einen Public Administrator der Verlassenschaft, falls im Testament kein Executor (ähnliche Rolle wie ein Testamentsvollstrecker) eingesetzt wurde. Den “Grant” benötigt man zum Nachweis, wer über Nachlaßgegenstände wirksam verfügen kann.

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