Das Bürgerliche Gesetzbuch geht davon aus, daß jeder, der ein Vermögen hinterläßt, auch einen letzten Willen (Testament oder Erbvertrag) hinterläßt. In der Praxis hinterläßt aber nur ca. ein Drittel der Verstorbenen (=Erblasser) eine letztwillige Verfügung. Somit tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die der Gesetzgeber Ende des 19. Jahrhunderts nur als Notlösung gemacht hat für die Fälle, in denen der Erblasser keine eigene Regelung zur Erbfolge getroffen hat. Die gesetzliche Erbfolge besteht aus dem Verwandtenerbrecht und dem Ehegattenerbrecht (Details siehe jeweils dort).

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