Im Erbfall stellen Beteiligungen an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften eine große Herausforderung dar. Die Erbfolge wird durch das Gesellschaftsrecht mit beeinflußt:

Der Gesellschaftsvertrag kann bei Personengesellschaften (GbR, oHG, KG) regeln, daß die Erben eines verstorbenen Gesellschafters nicht als persönlich haftende Gesellschafter eintreten sollen oder daß nur Personen mit bestimmter Qualifikation in die Gesellschaft eintreten dürfen (qualifizierte Nachfolgeklausel, Eintrittsklausel). In den meisten Fällen ist dann eine angemessene Abfindung zu zahlen. Wenn nichts im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, wird jedoch eine offene Handelsgesellschaft (oHG) oder persönlich haftende Gesellschafterstellung in einer Kommanditgesellschaft (Komplementär) mit den Erben weitergeführt, sie können allerdings die Umwandlung des Gesellschaftsanteils in eine haftungsbeschränkte Kommanditbeteiligung verlangen.

Kapitalanteile (Aktien, GmbH-Anteile, Kommanditanteile an einer KG) sind grundsätzlich frei vererblich und gehen mit dem Tod des Inhabers auf seine Erben über.

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