Im Erbrecht gibt es Fristen, nach deren Ablauf eine Möglichkeit nicht mehr genutzt werden kann. Beispielsweise gilt für das Ausschlagen einer Erbschaft eine kurze Frist, im Normalfall sind es sechs Wochen; ob der Erbe in dieser Frist in der Lage ist, sich einen Überblick über die Vermögensgegenstände des Erblassers und die Nachlaßverbindlichkeiten (Schulden) zu machen, ändert nichts an der kurzen Dauer der Frist. Auch Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche verjähren in einer Frist von 3 Jahren zum Jahresende. Bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegen den Beschenkten tritt die Verjährung im Interesse der Rechtssicherheit bereits tatgenau 3 Jahre nach dem Erbfall ein. Das Erbrecht eines Erben dagegen verjährt überhaupt nicht.