Spezialisierung und offiziell zertifizierte Fachkompetenz auf dem komplizierten Gebiet des Erbrechts bietet ein geprüfter Fachanwalt. Damit der Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ geführt werden darf, muß ein Anwalt der Rechtsanwaltskammer besondere Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen. Dafür sind gemäß Fachanwaltsordnung mindestens 3 Jahre Tätigkeit als Rechtsanwalt erforderlich. Außerdem hat jeder Fachanwalt nachgewiesene theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen, die das Maß übersteigen, das ein Anwalt im allgemeinen hat. Die besonderen theoretischen Kenntnisse liegen vor, wenn der Anwalt über das 2. Juristische Staatsexamen hinaus mindestens 120 Fortbildungsstunden auf Fachanwaltsniveau absolviert und mindestens 15 Stunden schriftliche Fachanwaltsprüfungen zu verschiedenen Bereichen des Lehrgangs bestanden hat. Außerdem muß der Anwalt in den letzten 3 Jahren mindestens 80 Erbfälle bearbeitet haben, die sich verteilen müssen auf alle in (1.) bis (5.) genannten Bereiche (1.) materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien- , Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht, (2.) Internationales Privatrecht, (3.) vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung, (4.) Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft, (5.) steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht, sowie Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung. Der Fachanwaltskurs muß außerdem Kenntnisse zum Verfassungsrecht, Europarecht und den Menschenrechten vermitteln. Außerdem muß der Fachanwalt jedes Jahr Fortbildung nachweisen durch mittlerweile mindestens 15 Stunden Seminare auf Fachanwaltsniveau, die man teilweise durch Selbststudium mit Leistungskontrolle (Prüfungsbescheinigung), durch eigene Dozententätigkeit oder Publikation von Artikeln zum Erbrecht in der Fachliteratur ersetzen kann.

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