Früher war bei Erbfällen mit Auslandsbezug (Ferienhaus, Bankkonto im Ausland, Gastarbeiter,…) ein sehr häufiges Problem, daß die beteiligten Länder für die Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts an sehr verschiedene Kriterien angeknüpft haben: Kommt es auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, auf seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder darauf, wo eine Immobilie liegt? Das hat immer wieder auch zu schwierigen Fragen bei der Nachlaßspaltung geführt, bei der etwa ein Grundstück mit Ferienhaus nach einem anderen nationalen Erbrecht vererbt wurde als das Urlaubskonto bei der dortigen Bankfiliale und das Vermögen in einem anderen beteiligten Land. In der Europäischen Union wurde zur Vereinfachung die EU-Erbrechtsverordnung beschlossen, die in fast allen Mitgliedsländern gilt, ausgenommen sind nur Großbritannien, Irland und Dänemark. Anwendung findet die Verordnung auf alle Erbfälle ab dem 17. August 2015. In dieser Verordnung ist geregelt, daß grundsätzlich für das gesamte Nachlaßvermögen das nationale Erbrecht des letzten „gewöhnlichen Aufenthalts“ des Erblassers gelten soll. Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, kann aber auch eine Rechtswahlklausel für das Erbrecht seiner Staatsangehörigkeit anordnen. Außerdem führte die EU-Erbrechtsverordnung das Europäische Nachlaßzeugnis ein, so daß nicht mehr wie früher in jedem beteiligten Land ein separater Erbschein beantragt und bezahlt werden muß. Anschaulich wird das am Beispielsfall zum europäischen Erbrecht.

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