Im Erbvertrag können letztwillige Verfügungen mit Bindungswirkung getroffen werden, so daß der Vertragspartner sich auf die Erbeinsetzung o. dgl. verlassen kann. Daneben kann der Erbvertrag auch Ansprüche begründen, die nicht erbrechtlicher Natur sind. Beispielsweise kann eine Leistung versprochen werden, für die die Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis die Gegenleistung sein soll. Ein Erbvertrag kann nur vor dem Notar wirksam abgeschlossen werden.