Bei extremen Verfehlungen kann ein Beteiligter erbunwürdig werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein gesetzlicher Erbe den zukünftigen Erblasser durch arglistige Täuschung oder Drohung daran gehindert hat, ein Testament zu errichten oder auch bei einem Tötungsversuch. Die Erbunwürdigkeit muß durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden durch jemanden, dem der Wegfall des Erbunwürdigen als Erbe zustatten kommt. Nachdem der Erblasser aber durch Verzeihung die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der Erbunwürdigkeit ausschließen kann, ist diese Klage erst nach dem Erbfall zulässig.

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