Etwa jeder fünfte Erbfall führt zum Erbstreit. Dafür sehen Fachleute vor allem zwei Gründe: Viele Menschen verlassen sich auf die gesetzliche Erbfolge, obwohl der Gesetzgeber sich darauf verlassen hat, daß (fast) jeder seine eigene Nachlaßregelung hinterläßt. Aber auch die bestehenden letztwilligen Verfügungen geben immer wieder Grund zum Streit, weil die Regelungen für einen Außenstehenden nicht eindeutig verstanden werden – und beurteilt wird ein Streit eben vom unbefangenen (=außenstehenden) Richter – oder weil Fachausdrücke verwechselt wurden. Besonders erbittert werden in der Regel Pflichtteilsklagen geführt. Wer ein Testament aufsetzt, sollte sich Gedanken machen, ob das Testament für seine Erben einen Pflichtteilsstreit provoziert, der sich durch eine passende Regelung vermeiden läßt.

Für das Erbscheinsverfahren ist das Nachlaßgericht zuständig. Hier kann auch darüber gestritten werden, ob ein im Testament Bedachter Erbe oder nur Vermächtnisnehmer ist. Das Nachlaßgericht ist auch zuständig für die Abberufung eines Testamentsvollstreckers, der zur Amtsführung unfähig ist oder grob pflichtwidrig handelt.

Für andere Streitigkeiten der Erben untereinander wie etwa Streit über die Nachlaßverwaltung oder die Nachlaßteilung, für Klagen zwischen Vermächtnisnehmern und Erben oder zwischen Erben und Nachlaßgläubigern sind die „ordentlichen Gerichte“ zuständig. In Stuttgart sind das für Streitwerte über € 5.000,- das Landgericht Stuttgart und für Streitwerte bis € 5.000,- abhängig von der jeweiligen Adresse das Amtsgericht Stuttgart bzw. das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt.

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