Erwerbe von Todes wegen (Erbschaften, Vermächtnisse, Auflagenbegünstigungen), Schenkungen, Zweckzuwendungen und Familienstiftungen sind in Deutschlang erbschaftsteuerpflichtig, wenn entweder der Erblasser/Schenkende oder der Begünstigte ein Steuerinländer ist oder wenn Immobilien bzw. Betriebsvermögen sich im Inland befinden. Jeder Erbe bzw. Beschenkte hat einen persönlichen Freibetrag, dessen Höhe sich nach seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser richtet. Auch werden Nachlaßverbindlichkeiten wie die Schulden des Erblassers oder auch die Beerdigungskosten vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen. Dazu kommen für bestimmte Tatbestände weitere Begünstigungen, beispielsweise für Witwen der Versorgungsfreibetrag und für Betriebsvermögen im Fall der ausreichend langen Betriebsfortführung der „gleitende Abzugsbetrag“ und der „Verschonungsabschlag“. Wenn Mietwohnungen im Zeitpunkt des Erbfalls zu Wohnzwecken vermietet sind, werden hier 10% vom Wert abgezogen. Was dann noch an Wert übrig bleibt, unterliegt einem Steuersatz, der vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abhängt; die Steuersätze reichen von 7% bis zu 50%. Gesetzliche Grundlagen sind insbesondere das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sowie das Bewertungsgesetz.

Steuersparmodelle sind in Deutschland genauso beliebt wie gefährlich, oft kommt dadurch bei den Erben weniger Vermögen an als ohne das Steuersparmodell. Auch ist bei Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unbedingt darauf zu achten, daß der Schenkende genug Vermögen für seine eigene Absicherung hat. Durch ausgeklügelte Gestaltungen läßt sich beides erreichen: eine gute Absicherung der „Senioren“ und eine angenehme Steuerentlastung bei den „Junioren“. Eine gute Vermögensnachfolgeplanung erkennt man in der Regel daran, daß die Erbschaftsteuer bei der Gestaltung zwar das „i-Tüpfelchen“ ist, keinesfalls aber die Basis; diese sollte unbedingt unabhängig vom nächsten Jahressteuergesetz tragfähig sein.

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