Die gesetzliche Erbfolge teilt die Verwandten des Erblassers in Erbordnungen ein.  Wenn in einer näheren Erbordnung auch nur ein Erbe vorhanden ist, sind die Verwandten aus entfernteren Erbordnungen durch diese Person ausgeschlossen.

Innerhalb der ersten drei Erbordnungen wird die Erbschaft nach Stämmen und Linien gleichmäßig verteilt, die nächsten Verwandten eines Stamms bzw. einer Linie schließen die entfernteren Verwandten in diesem Zweig der Verwandtschaft aus.

Die 1. Erbordnung wird von den Abkömmlingen des Erblassers (Kinder, Enkel usw.) gebildet. Wenn keine Nachkommen als Erben vorhanden sind, erben die Verwandten der 2. Erbordnung; das sind die Eltern bzw. die Nachkommen des jeweiligen Elternteils (väterliche und mütterliche Linie). Die 3. Erbordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen.

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