Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterläßt, steht denen die Erbschaft gemeinschaftlich zu. Die Erbengemeinschaft muß dann den Nachlaß gemeinsam verwalten. Grundsätzlich kann keiner über einen Nachlaßgegenstand alleine verfügen, lediglich beim Einzug von Forderungen, die dem Nachlaß zustehen, an die Erbengemeinschaft und in den seltenen Fällen der Notverwaltung kann ein Miterbe allein handeln. Wegen der gesetzlichen Regelungen zur Erbengemeinschaft kommt es oft zum Erbstreit, da bei vielen Entscheidungen sämtliche Miterben einstimmig entscheiden müssen. Außerdem ist es für die Umsetzung von Beschlüssen der Erbengemeinschaft in der Regel erforderlich, daß alle Miterben mitwirken, beispielsweise bei der Übertragung einer Immobilie an einen Käufer. Mit der Regelung „Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen“ meint das Gesetz zwar die Aufteilung des Nachlasses. Die andere Bedeutung des Wortes ‚Auseinandersetzung’, nämlich Erbauseinandersetzung in Form von Streit, tritt aber in immerhin jedem fünften Fall ein.