Die Erbeinsetzung in einer letztwilligen Verfügung hat folgende Wirkung: Ein Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, er bekommt also sämtliche Vermögenswerte, den Besitzan allen Sachen, übernimmt aber auch die Erblasserschulden und Nachlaßverbindlichkeiten. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Zuwendung eines Vermächtnisses. Nachdem der Wortlaut letztwilliger Verfügungen häufig unklar ist, muß durch Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers ermittelt werden.

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