Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wird durch zwei Faktoren bestimmt: Es hängt davon ab, neben welchen Verwandten der verwitwete Ehegatte erbt und in welchem Güterstand die Witwe bzw. der Witwer mit dem Erblasser gelebt hat. Neben dem Erbteil steht dem Ehegatten der ‚Voraus’ an Hausrat und Hochzeitsgegenständen zu sowie der ‚Dreißigste’. Das deutsche Eherecht kennt die Güterstände a) Zugewinngemeinschaft, b) Gütertrennung und c) Gütergemeinschaft sowie in Einzelfällen – wenn fristgerecht durch Erklärung beim zuständigen Gericht am damals geltenden Güterstand festgehalten wurde – die Nutzverwaltung (von 1900 bis 1953 gesetzlicher Güterstand) bzw. Errungenschaftsgemeinschaft (DDR-Familienrecht). Ausländische Güterstände sind in aller Regel nicht mit der Zugewinngemeinschaft vergleichbar, was für den Ehegatten im Erbfall Nachteile bringen kann.

a) Ohne Ehevertrag gilt bei rein deutschen Ehen in aller Regel der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier bekommt der länger lebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Erbordnung insgesamt ½, nämlich ¼ als Erbteil und ein weiteres ¼ als pauschalierten Zugewinn. Wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, erbt der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung ¾, der Erbteil beträgt dann nämlich ½ und er wird durch ¼ pauschalierten Zugewinn erhöht; für die dritte Erbordnung gilt das gleiche, wobei hier nur noch die Großeltern, nicht jedoch die Nachkommen vorverstorbener Großeltern neben dem Ehegatten Erben werden. Entferntere Verwandte werden durch einen Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

b) Wurde Gütertrennung durch einen Ehevertrag vereinbart, dann soll nach dem Willen der Vertragspartner der jeweils andere Ehegatte möglichst wenig vom Vermögen abbekommen. Im Erbrecht wird das dadurch berücksichtigt, daß es bei der Gütergemeinschaft keinen pauschalierten Zugewinnausgleich gibt. Als Erbquote bekommt er neben den Kindern des Erblassers grundsätzlich einen gleich großen Erbteil wie ein Kind, jedoch mindestens ¼. Neben der zweiten Erbordnung steht dem Ehegatten ½ zu. Neben den noch lebenden Großeltern erbt die Witwe / der Witwer ebenfalls ½ sowie die Erbteile der bereits verstorbenen Großelternteile.

c) In der Gütergemeinschaft stehen dem überlebenden Ehegatten die gleichen Erbquoten zu wie in der Zugewinngemeinschaft. Allerdings erhält er keinen pauschalierten Zugewinnausgleich.

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