Beim Berliner Testament setzen Ehegatten sich gegenseitig zum Alleinerben ein. Ihre Verwandten erben zunächst nichts. Erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten werden die Verwandten oder andere Testamentserben dann Schlußerben. Nachteil des Berliner Testaments ist vor allem, daß die Erbschaftsteuer zweimal anfällt, wenn die Freibeträge für die Schlußerben nicht ausreichen. Außerdem bestehen Pflichtteilsansprüche der Kinder, die nur im Rahmen einer Pflichtteilsstrafklausel, Jastrow’schen Klausel oder eines Pflichtteilsverzichts beeinflußt, jedoch nicht ausgeschlossen werden können. Zur Lösung dieser Problematiken sind für jeden Einzelfall andere höchst individuelle Regelungen erforderlich.