Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel,…) sind untereinander zur Ausgleichung bestimmter lebzeitiger Zuwendungen verpflichtet, wenn sie mit der gesetzlichen Erbquote erben. Ausgleichungspflichtig sind beispielsweise die Aussteuer, übermäßige Zuschüsse zur Berufsausbildung, Schenkungen mit der Anordnung der Ausgleichung. Es gibt aber auch eine Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings, beispielsweise für Pflegeleistungen oder Mithilfe der Abkömmlinge im Haushalt des Erblassers. Bei lebzeitigen Zuwendungen an die Erben ist der Wert um die Entwicklung der Lebenshaltungskosten zu erhöhen, bei Hilfeleistungen der Abkömmlinge wird deren Wert nach der sog. ‚Billigkeit’ bemessen. Wie hoch eine derartige ‚billige Ausgleichung’ der Leistungen des Miterben in Euro ausgedrückt ist, kann ein Anwalt mit Spezialisierung im Erbrecht abschätzen, wenn er den Erbfall umfassend betrachtet.

Wir sind umgezogen

Wir haben einen neuen Standort! Besuchen Sie uns jetzt in der Uhlandstraße 16, 70182 Stuttgart. Freuen Sie sich auf unsere gewohnte Qualität an unserem neuen Ort!