Die Erbschaft kann durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht angenommen werden. Außerdem kann sie durch “schlüssiges Verhalten” angenommen werden; das ist dann der Fall, wenn der Erbe sich so verhält, wie es normalerweise nur einer tut, dem ein Gegenstand gehört, beispielsweise indem er den Haushalt auflöst oder bei einer Bankverbindung die Geldanlagen umschichtet. Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn der Erbe die Erbschaft nicht fristgerecht ausschlägt (s.u. “Ausschlagung”). Wer die Erbschaft angenommen hat, kann sie in aller Regel nicht mehr ausschlagen. Nur ausnahmsweise ist die fristgebundene Anfechtung der Annahme wegen Irrtums etwa über die Überschuldung des Nachlasses möglich.