Ein Testament kann grundsätzlich jederzeit geändert werden. Das bisherige Testament braucht dafür nicht komplett neu geregelt zu werden. Wenn beispielsweise die Erbeinsetzung unverändert bleiben soll und lediglich ein Vermächtnis ausgesetzt werden soll, reicht dessen Anordnung im Änderungstestament. Dann gelten beide Testamente gleichzeitig, wobei das aktuellere bei widersprüchlichen Regelungen Vorrang hat – außer der Widerspruch kann nicht aufgelöst werden, was bei laienhaften Formulierungen öfter vorkommt (häufiges Beispiel: Ehegattentestement mit Vermischung von „Ehegatte ist unbeschränkter Alleinerbe, Kinder sind Nacherben“, was schon von den Fachausdrücken her nicht zusammenpaßt!!!).

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