Mit einer Adoption wird ein Mensch als Kind angenommen. Bei der Annahme eines Minderjährigen führt das dazu, daß die rechtliche Verwandtschaft zu den leiblichen Verwandten erlischt, also kein Erbrecht mehr zu den genetisch Verwandten besteht. Dafür wird das adoptierte minderjährige Kind juristisch in die Familie des Annehmenden eingegliedert. Bei der Adoption eines Volljährigen ist die rechtliche Wirkung meistens beschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen. Besonderheiten gelten bei Altfällen aus der Zeit vor der Reform des Adoptionsrechts (s. Erbrechts-Blog: Erbfall des Monats Dezember 2015) und gelegentlich auch bei Adoptionen im Ausland.