Erbrechts ABC

Ihr Wegweiser durch das Erbrecht

Unser Erbrechts-ABC entmystifiziert juristisches Fachvokabular und bietet Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Begriffe und Konzepte.

Erbrechts ABC Kategorien
Scheidungsverfahren

Eine Ehescheidung beendet das gesetzliche Ehegattenerbrecht, es bleibt nur ein Restanspruch bestehen für den Geschiedenenunterhalt, den der Erbe bis zur Höhe des Pflichtteils des geschiedenen Ehegatten schuldet. Während eines Scheidungsverfahrens ist das Ehegattenerbrecht des Scheidungsgegners auch schon ausgeschlossen. Das gesetzliche Erbrecht des Antragstellers beim Tod des Antragsgegners bleibt aber solange bestehen, bis der sich dem Scheidungsantrag anschließt oder einen eigenen Scheidungsantrag stellt. Sofern ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, hängt dessen weitere Wirksamkeit auch davon ab, ob eine ausdrückliche Regelung für den Scheidungsfall ausdrücklich vorgesehen oder wenigstens durch Auslegung des Testaments zu ermitteln ist; bei der Auslegung kann man den verstorbenen Erblasser freilich nicht mehr fragen, was er oder sie tatsächlich für diesen Fall haben wollte.

Schenkung auf den Todesfall

Eine Alternative zum Vermächtnis ist die Schenkung auf den Todesfall, häufig wird sie durch Bezugsberechtigung bei einer Lebens- oder Rentenversicherung oder als „Begünstigung im Todesfall“ bei einem Bankkonto vereinbart. Leider wird diese juristische Konstruktion genauso häufig wie falsch dargestellt als „unkomplizierte Alternative zum Vermächtnis“. Unkompliziert sind bei der Schenkung auf den Todesfall lediglich die Formvorschriften: Wenn die Schenkung tatsächlich im Todesfall vollzogen wird, kann sie durch Kleingedrucktes auf dem Formular einer Bank oder Versicherung geregelt werden – und der Mensch, der unterschreibt, brauchte sich das vorher nicht einmal durchzulesen; die Folgen sind oft unerwünscht. Beispielsweise gehen die Leistungen aus einer Schenkung genauso wie bei anderweitigen „Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall“ am Nachlaß vorbei, sie können also eine Regelung im Testament aushebeln. Wenn es ein Testament gibt, sollte unbedingt vor eine Unterschrift unter einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall das Testament darauf abgestimmt werden, damit die Begünstigten untereinander auch weiterhin den vorgesehenen Anteil vom Vermögen bekommen, und erst recht damit nicht eine Testamentsvollstreckung oder Nacherbfolge „aus Versehen“ ausgehebelt wird.

Schlußerbe

Im “Berliner Testament” kann ein Schlußerbe eingesetzt werden, der dann nach dem länger lebenden Ehegatten Erbe wird.

Sittenwidrigkeit

Wenn eine letztwillige Verfügung gegen die “guten Sitten” verstößt, ist sie nichtig (BGB § 138 I). Was konkret als Verstoß gegen die guten Sitten verstößt, unterliegt auch dem Wandel der Zeiten. Früher wurde ein “Geliebtentestament” als sittenwidrig angesehen, wenn dadurch die Hingabe und Fortsetzung des ehebrecherischen Verhältnisses belohnt wurde. Umstritten ist, ob die Begünstigung durch Testament unter der Bedingung, in eine Sekte einzutreten oder eine Ehe zu beenden, als sittenwidrig anzusehen ist.

Sondererbfolge/Sonderrechtsnachfolge

Bei Handelsgesellschaften kann eine Nachfolgeregelung Vorrang vor dem Erbrecht haben. Mit der Nachfolgeregelung wird im Gesellschaftsvertrag (Satzung) geregelt, was mit dem Gesellschaftsanteil eines Mitgesellschafters geschehen soll, wenn er verstirbt. Mögliche Regelungen sind das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters gegen eine angemessene Abfindung, die Unternehmensfortführung mit Erben, die bestimmte Kriterien erfüllen (qualifizierte Fortsetzungsklausel, z.B. Voraussetzung bestimmter beruflicher Qualifikation oder “das älteste Kind”) oder auch eine Eintrittsklausel (anstelle des verstorbenen Gesellschafters wird einem bestimmten Eintrittsberechtigten der Abschluß eines  Aufnahmevertrags angeboten). Wenn nicht alle Erben / Pflichtteilsberechtigten mit ihrer Quote am Wert des Gesellschaftsanteils beteiligt werden, drohen Ansprüche gegen den bzw. die bevorzugten Erben. Wenn aber alle Erben unabhängig von ihrem unternehmerischen Können am Unternehmen beteiligt werden, kann die Qualität der Unternehmensführung darunter leiden. Damit das Unternehmen und die Erben problemlos mit dem Erbfall umgehen können, müssen Gesellschaftsvertrag und Erbfolgeregelung unbedingt vom Fachmann (Anwalt oder Notar) aufeinander abgestimmt werden. Sonst drohen Zerschlagung des Unternehmens, Erbstreit, Pflichtteilsstreit und möglicherweise auch Insolvenz. Beispiele für Handelsgesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG), GmbH, Aktiengesellschaft (AG).

Stiefkind/Stiefsohn/Stieftochter/Stiefeltern/Stiefmutter/Stiefvater

Stiefeltern und Stiefkinder sind nicht miteinander verwandt. Das Stiefverhältnis entsteht beispielsweise dadurch, daß ein leiblicher Vater eine Frau heiratet, die nicht die Mutter seiner Kinder ist. Dann wird sie die Stiefmutter, die Kinder ihres Mannes sind Stiefsohn bzw. Stieftochter. Wenn der Elternteil bei der Heirat den Namen des anderen Ehegatten annimmt, kommt eine „Einbenennung“ der Kinder in Frage, damit alle Zusammenlebenden den gleichen Familiennamen haben, auch wenn keine Adoption (Annahme an Kindes statt) erfolgt. In der gesetzlichen Erbfolge sind Stiefkinder nicht vorgesehen, weil sie ohne Adoption eben nicht als rechtlich verwandt gelten. Wenn ein Stiefkind im Testament bedacht wird, hat es aber immerhin für die Erbschaftsteuer dieselben Privilegien, die ein Kind hat.

Stiftung

Eine Stiftung ist ein rechtlich verselbständigtes Vermögen, das einem bestimmten Zweck dauerhaft gewidmet wurde. Stiftungen haben also keine Inhaber, Gesellschafter oder Mitglieder, sie sind verselbständigte Vermögensmassen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Das Vermögen dient auf längere Zeit dem Zweck, der bei der Gründung im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung festgelegt wurde. Soweit die „reine Lehre“, die sich aus BGB §§ 80 ff in Verbindung mit dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz ergibt.

Stiftungen bringen nicht automatisch Steuervorteile. Sie sind zunächst zweckneutral zu betrachtende Körperschaften. Wenn die Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder kirchlicher Zwecke vorliegen, kann eine Stiftung jedoch auf Antrag befreit werden von Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer usw. Familienstiftungen sind nicht steuerbefreit, jedoch gelten hier auch Regelungen, die im Einzelfall günstiger sein können, als wenn die Familienangehörigen direkt erben würden.

Häufiger als die rechtsfähige Stiftung ist die „unechte Stiftung“, die zumeist entweder ein Treuhandverhältnis oder eine Schenkung unter Auflagen als rechtliche Basis hat. Außerdem gibt es zahlreiche Gesellschaften und Vereine, die sich Stiftung nennen, beispielsweise als „B….-Stiftung GmbH“ oder „R…-Stiftung eV“. Außerdem wird von einigen Stiftungen angeboten, für einen ihrer Zwecke eine Zustiftung zum Stiftungskapital unter eigenem Namen des Zustifters im Rahmen eines sog. Stiftungsfonds zu machen. Der Fachausdruck „Stiftungsfonds“ wiederum wird seit ein paar Jahren von einigen Banken und Kapitalanlagegesellschaften in einem vollkommen anderen Zusammenhang verwendet für Anlageobjekte, in die das Stiftungskapital investiert werden soll.

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