Unser Erbrechts-ABC entmystifiziert juristisches Fachvokabular und bietet Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Begriffe und Konzepte.
Eine Teilungsanordnung ist „nur“ die Regelung, wie die einzelnen Nachlaßgegenstände zwischen den Erben aufgeteilt werden sollen; der Wert der Gegenstände soll aber den Erbteil nicht erhöhen sondern angerechnet werden auf das, was der jeweilige Miterbe vom restlichen Nachlaß noch bekommt.
Leicht zu verwechseln mit der Teilungsanordnung ist das Vorausvermächtnis. Die richtige Regelung ist auch im Hinblick auf die Erbschaftsteuer wichtig. Vergünstigungen für ein Familienheim oder für Betriebsvermögen können nur dann sinnvoll genutzt werden, wenn den eine Fortführung im Rahmen der Anordnungen des Testaments auch konkret möglich ist. Wenn die Vermögenswerte sich im Laufe der Jahre unterschiedlich entwickeln, kann das zu Schwierigkeiten führen.
Die Aufteilung einer Erbengemeinschaft kann durch den Erblasser ausgeschlossen werden, womit beispielsweise Familienvermögen zusammengehalten oder ein „Verprassen“ des hart ersparten Vermögens durch die Erben verhindert werden soll. Allerdings ist diese Beschränkung in den meisten Fällen nicht länger als 30 Jahre über den Todesfall hinaus wirksam. Wenn die Erben sich über einig sind, daß sie die Erbschaft schon früher aufteilen wollen, können sie sich jedoch darüber hinwegsetzen.
Manchmal ist die Versteigerung nach den Regeln der Zwangsversteigerung das einzige Mittel zur Veräußerung einer Immobilie (Grundstück mit oder ohne Haus, Eigentumswohnung,…), bei der die Erbengemeinschaft sich nicht einig wird über den freihändigen Verkauf oder eine sonstige Verwertung bzw. Nutzung. Ein Beispielsfall ist beschrieben im Erbrechts-Blog, Juni 2017: Erbteilung mit Teilungsversteigerung.
In einem Testament können Sie letztwillige Verfügungen treffen, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Sie können Erben einsetzen, jemanden enterben, Vermächtnisse zuwenden, Auflagen anordnen, Testamentsvollstrecker einsetzen usw. Die Auswirkungen eines Testaments sind für den juristischen Laien schwer abzusehen, so daß Beratung durch einen spezialisierten Anwalt oder Notar empfehlenswert ist.
Nach dem Todesfall findet beim Nachlaßgericht ein Termin zur Testamentseröffnung statt. Wer ein Testament findet, soll es so schnell wie möglich dort abliefern, nicht auf einen förmlichen Termin warten. Nachlaßrichter können die Beteiligten zur Testamentseröffnung laden, die erschienenen Erben können dann schon Erklärungen abgeben wie etwa die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft oder auch die Annahme eines Testamentsvollstreckeramts. Oft läuft es aber ganz anders als man es sich vorstellt oder aus dem Film kennt: Häufig werden nur einzelne Beteiligte zur Testamentseröffnung geladen oder die Testamente werden sogar „vom Schreibtisch aus“ eröffnet, ohne daß irgendein Erbe anwesend wäre. Wichtig ist der Termin zur Testamentseröffnung aber auch für den Beginn diverser Fristen, etwas zur Ausschlagung einer Erbschaft. Wer bei der Testamentseröffnung anwesend war, weiß seit diesem Moment, welche letztwilligen Verfügungen ihn betreffen. Alle anderen haben diese Kenntnisse oft erst dann, wenn ihnen die „Niederschrift über die Testamentseröffnung“ (Eröffnungsprotokoll des Nachlaßgerichts) per Post zugestellt wird.
Mit einem Testamentsvollstrecker können Sie jemanden einsetzen, der nach Ihrem Tod für die Umsetzung Ihrer letztwilligen Verfügungen sorgt, selbst wenn das den Wünschen der Erben widerspricht. Die Testamentsvollstreckung kann auf die Abwicklung des Nachlasses beschränkt sein oder auch als Dauertestamentsvollstreckung über einen gewissen Zeitraum erstreckt werden. Der Testamentsvollstrecker hat das Testament und die Gesetze zu befolgen, er braucht jedoch nicht die Wünsche der Erben, Vermächtnisnehmer oder sonstiger Beteiligter zu beachten. Häufig wird die Testamentsvollstreckung eingesetzt zur Durchsetzung von Vermächtnissen oder Auflagen, zur Streitvermeidung bei Erbengemeinschaften, zur Unternehmensfortführung, bei allzu jungen Erben (v.a. bei Minderjährigen, um Genehmigungen des Familiengerichts zu vermeiden), bei „Problemkindern“ mit schweren Krankheiten, Behinderung, Sucht oder fehlender Geschäftsfähigkeit. Der Testamentsvollstrecker hat auf jeden Fall unaufgefordert ein Nachlaßverzeichnis zu erstellen, in dem alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Einzelnen aufgeführt werden. Weitere Aufgaben ergeben sich im Einzelfall aus dem Testament und den Gesetzen; diese Aufgaben sollten im Testament sehr sorgfältig formuliert werden, damit die Umsetzung nach dem Erbfall reibungslos abläuft. Für die Erfüllung seiner Aufgaben haftet ein Testamentsvollstrecker, auch wenn er (oder sie) diese Aufgaben nicht kennt. Der Testamentsvollstrecker haftet auch dafür, daß alle Erben und Vermächtnisnehmer ihre Erbschaftsteuer vollständig bezahlen. Daher ist es unbedingt zu empfehlen, daß nur Fachleute für Erbrecht mit dem Amt des Testamentsvollstreckers betraut werden, schließlich drehen sich die Aufgaben dieses Amts vor allem ums Erbrecht.
Die Testierfähigkeit wird in der heutigen Zeit vom Gesetz bei allen Volljährigen vorausgesetzt, ausdrücklich geregelt ist nur die Frage der Testierunfähigkeit. Die Testierunfähigkeit ist in BGB § 2229 IV geregelt: „Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.“ Bei kognitiven Einschränkungen wie der Demenz im Seinem (Altersschwachsinn) oder psychischen Erkrankungen wie beispielsweise Schizophrenie wird im Einzelfall entschieden, ob ein Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausreichend verstehen konnte, was er oder sie darin geregelt hat. Eine Feststellung ist manchmal auch im Nachhinein möglich, wenn ein Sachverständiger etwa auf Krankenhausakten oder auf Schreiben des Erblassers aus der fraglichen Zeit zurückgreifen kann.
Minderjährige können ab dem 16. Geburtstag ein Testament errichten, allerdings nur durch notarielle Beurkundung.
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