Erbrechts ABC

Ihr Wegweiser durch das Erbrecht

Unser Erbrechts-ABC entmystifiziert juristisches Fachvokabular und bietet Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Begriffe und Konzepte.

Erbrechts ABC Kategorien
Nacherbe

Der Nacherbe wird erst Erbe, wenn der Vorerbe ihm die Erbschaft herauszugeben hat. Der Nacherbfall kann in der letztwilligen Verfügung bestimmt werden, etwa bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters des Nacherben. Im übrigen tritt die Nacherbfolge beim Tod des Vorerben ein.

Nachlaß

Ein anderes Wort für die Erbschaft ist Nachlaß. Darunter versteht man das Vermögen des Erblassers, das er hinterläßt, also alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen, die auf den Erben übergehen.

Nachlaßauseinandersetzung

Mit der Nachlaßauseinandersetzung wird eine Erbengemeinschaft beendet, indem nach Begleichen der Nachlaßverbindlichkeiten die Nachlaßgegenstände zwischen den Miterben aufgeteilt werden. Wenn die Erbengemeinschaft sich nicht auf die Aufteilung einigen kann, müssen ggf. alle nicht durch die Erbquoten teilbaren Gegenstände verkauft bzw. versteigert werden; nicht teilbar sind beispielsweise Immobilien. Am Ende wird dann der Erlös verteilt. Vor Gericht kann die Nachlaßauseinandersetzung durch Teilungsklage erzwungen werden; diese ist aber nur bei sog. “Teilungsreife” erfolgversprechend, es darf also kein Gegenstand mehr im Nachlaß sein, der nicht entsprechend der Erbquoten teilbar ist.

Nachlaßgericht

Das Nachlaßgericht ist zuständig für Testamentseröffnung, Erbausschlagung, Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis und für das Verfahren zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund; zu Lebzeiten des zukünftigen Erblassers ist es auch zuständige Stelle für die Hinterlegung letztwilliger Verfügungen. Es ist eine Abteilung des Amtsgerichts. NICHT zuständig ist das Nachlaßgericht für Erbstreit, es erteilt auch keine Beratung zum Erbrecht.

Nachlaßinsolvenz ==> s. Haftungsbeschränkung

Nachlaßverbindlichkeiten

Es werden drei Arten von Nachlaßverbindlichkeiten unterschieden:

1.) Erblasserschulden sind Verbindlichkeiten, die noch vom Erblasser selbst begründet wurden und die auch noch nach dem Erbfall bestehen. Beispiele sind: noch nicht bezahlte Kaufpreise, offene Darlehen/Kredite, Bürgschaften, Steuerschulden, Prozeßkosten, usw.

2.) Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die erst durch den Erbfall an sich entstehen, beispielsweise Vermächtnisse, standesgemäße Bestattungskosten, Gebühren für Testamentseröffnung, Nachlaßverwaltung, Zugewinnausgleich gem. BGB § 1371 II, III.

3.) Nachlaßerbenschulden sind Verbindlichkeiten, die der oder die Erben selbst eingegangen sind im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlaßverwaltung, beispielsweise Kosten für Strom- und Wasserverbrauch in der geerbten Wohnung nach dem Todesfall. Nur für diese Nachlaßerbenschulden haftet ein Erbe immer auch mit seinem Privatvermögen, da sie auf seinem Verhalten beruhen. 

In den ersten drei Monaten nach dem Erbfall kann der Erbe die Erfüllung der Nachlaßverbindlichkeiten verweigern, (s. Dreimonatseinrede). Damit soll er Zeit bekommen, sich einen Überblick zu verschaffen, so daß im Fall der Überschuldung des Nachlasses mit Nachlaßverwaltung bzw. Nachlaßinsolvenz die Gläubiger gleichmäßig bedient werden (s. Haftungsbeschränkung).

Nachlaßverwaltung ==> s. Haftungsbeschränkung

Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Nießbrauchsvermächtnis

Mit einer letztwilligen Verfügung kann einem Begünstigten auch der Nießbrauch an einem Gegenstand vermacht werden. Häufig wird das bei Immobilien gemacht. Dann kann der Nießbraucher von dem/den Erben verlangen, daß ihm ein sehr weitgehendes Nutzungsrecht an dieser Sache eingeräumt wird. Er darf vor allem selbst darin wohnen oder auch die Immobilie vermieten. Bei den Kosten ist die Aufteilung nach der gesetzlichen Regel – salopp ausgedrückt – so verteilt, daß der Nießbrauchberechtigte die regelmäßig anfallenden Kosten wie etwa Grundsteuer und Schönheitsreparaturen bezahlt, während der Erbe als Eigentümer bei Sanierungen in der Pflicht sein kann. Die Aufteilung der Erhaltungspflichten und der Kosten dafür läßt sich aber auch anders regeln, was allein schon im Hinblick auf Steuervorteile bei der Einkommensteuer sehr sinnvoll ist. Allerdings dürfen die Steuervorteile einen nicht dafür blind machen, daß der Nießbraucher die Sache nicht dauerhaft besitzt sondern spätestens bei seinem Tod der Eigentümer wieder die Nutzungen bekommt. Das kann im Einzelfall zu unglücklichen Ergebnisses führen, wenn eine teure Sanierung oder ein Umbau vom Nießbraucher bezahlt wurde und der Nießbrauch kurz darauf an den Eigentümer zurückfällt; dann hat der Nießbraucher bzw. bei dessen Tod sein Erbe nichts von den Investitionen.

Außerdem ist es in der Praxis so, daß eine Sache, bei der der Eigentümer mit einem Nießbrauch belastet ist, nicht so leicht verkauft werden kann. Damit ein Kaufinteressent auch tatsächlich etwas von seinem Kauf hat, müßte ja neben dem Verkäufer auch der Nießbraucher „mit im Boot sein“, er müßte freiwillig auf den Nießbrauch verzichten, damit der Käufer die Sache nutzen kann.

Bei guter Beratung, die die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls bedenkt, kann ein Nießbrauchsvermächtnis viele gute Lösungen bewirken. Bei laienhaften Formulierungen im Testament kommt es aber gerade beim Nießbrauch oft zu einem unangenehmen Streit.

Notarielles Testament

Das notarielle Testament ist eine Alternative zum handschriftlichen Testament. Wenn der letzte Wille maschinengeschrieben sein soll, führt in Deutschland kein Weg an der notariellen Form vorbei. Der Notar ist ein öffentlicher Amtsträger, muß also gerade bei Ehegattentestamenten und Erbverträgen neutral beraten, keinesfalls im Interesse eines von mehreren Beteiligten der Urkunde. Der Notar hilft als Fachmann dabei, fachlich zutreffende Formulierungen zu den gewünschten Regelungen zu finden. Er soll sich auch von der Testierfähigkeit überzeugen. Die Praxis zeigt allerdings, daß Bemerkungen des Notars hierzu wenig wert sind, da er weder die Ausbildung noch die Zeit hat, einen Demenztest oder eine Untersuchung auf Psychosen vorzunehmen, die man den Betroffenen oft nicht an der Nasenspitze ansieht. Die meisten Mandanten würden sich derartige Tests auch verbitten; nur bei erkennbaren Problemen ist der Notar verpflichtet, seine Zweifel in der Urkunde zu erwähnen. Anfechtungen wegen Testierunfähigkeit sind daher für einen Rechtsanwalt bei notariellen Testamenten keinesfalls schwieriger als bei eigenhändigen Testamenten.

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