Erbrechts ABC

Ihr Wegweiser durch das Erbrecht

Unser Erbrechts-ABC entmystifiziert juristisches Fachvokabular und bietet Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Begriffe und Konzepte.

Erbrechts ABC Kategorien
Eheähnliche Gemeinschaft

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht, wenn zwei Personen auf Dauer zusammenleben, die aber keine förmliche Eheschließung eingehen. Das Gesetz zwingt ihnen keine Regelung auf, sie können ihre Angelegenheiten selber regeln im Rahmen der Vertrags- und Testierfreiheit. Damit der länger lebende Partner überhaupt etwas erbt, ist ein Testament oder Erbvertrag unverzichtbar.

Ehegattenerbrecht

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wird durch zwei Faktoren bestimmt: Es hängt davon ab, neben welchen Verwandten der verwitwete Ehegatte erbt und in welchem Güterstand die Witwe bzw. der Witwer mit dem Erblasser gelebt hat. Neben dem Erbteil steht dem Ehegatten der ‚Voraus’ an Hausrat und Hochzeitsgegenständen zu sowie der ‚Dreißigste’. Das deutsche Eherecht kennt die Güterstände a) Zugewinngemeinschaft, b) Gütertrennung und c) Gütergemeinschaft sowie in Einzelfällen – wenn fristgerecht durch Erklärung beim zuständigen Gericht am damals geltenden Güterstand festgehalten wurde – die Nutzverwaltung (von 1900 bis 1953 gesetzlicher Güterstand) bzw. Errungenschaftsgemeinschaft (DDR-Familienrecht). Ausländische Güterstände sind in aller Regel nicht mit der Zugewinngemeinschaft vergleichbar, was für den Ehegatten im Erbfall Nachteile bringen kann.

a) Ohne Ehevertrag gilt bei rein deutschen Ehen in aller Regel der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier bekommt der länger lebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Erbordnung insgesamt ½, nämlich ¼ als Erbteil und ein weiteres ¼ als pauschalierten Zugewinn. Wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, erbt der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung ¾, der Erbteil beträgt dann nämlich ½ und er wird durch ¼ pauschalierten Zugewinn erhöht; für die dritte Erbordnung gilt das gleiche, wobei hier nur noch die Großeltern, nicht jedoch die Nachkommen vorverstorbener Großeltern neben dem Ehegatten Erben werden. Entferntere Verwandte werden durch einen Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

b) Wurde Gütertrennung durch einen Ehevertrag vereinbart, dann soll nach dem Willen der Vertragspartner der jeweils andere Ehegatte möglichst wenig vom Vermögen abbekommen. Im Erbrecht wird das dadurch berücksichtigt, daß es bei der Gütergemeinschaft keinen pauschalierten Zugewinnausgleich gibt. Als Erbquote bekommt er neben den Kindern des Erblassers grundsätzlich einen gleich großen Erbteil wie ein Kind, jedoch mindestens ¼. Neben der zweiten Erbordnung steht dem Ehegatten ½ zu. Neben den noch lebenden Großeltern erbt die Witwe / der Witwer ebenfalls ½ sowie die Erbteile der bereits verstorbenen Großelternteile.

c) In der Gütergemeinschaft stehen dem überlebenden Ehegatten die gleichen Erbquoten zu wie in der Zugewinngemeinschaft. Allerdings erhält er keinen pauschalierten Zugewinnausgleich.

Ehegattentestament
Eigenhändiges Testament

Ein Testament kann wirksam errichtet werden, wenn es vom zukünftigen Erblasser vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben wird. Weil hier sehr oft unklare und streitanfällige Formulierungen vorkommen, ist eine Beratung durch einen Berater sinnvoll, der eine offizielle Zulassung zur Rechtsberatung hat (Rechtsanwalt, Notar oder Rechtsbeistand). Damit die Testamentseröffnung sichergestellt ist, können auch eigenhändige Testamente in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlaßgericht gegebenen damit auch beim Zentralen Testamentsregister erfaßt werden.

Einzelrechtsnachfolge

Im deutschen Erbrecht gilt zunächst einmal der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolger (BGB § 1922). Einzelrechtsnachfolger gibt es nur dort, wo es durch speziellere Regelungen vorgesehen ist, was beispielsweise bei Beteiligungen an Handelsgesellschaften möglich ist.

Enterbung

Durch Testament oder Erbvertrag kann eine Person enterbt werden. Dann geht der Nachlaß an die anderen Erben, die in Ihrer letztwilligen Verfügung genannt sind. Falls niemand zum Erben eingesetzt ist, erben dann die gesetzlichen Erben mit Ausnahme des Enterbten. Bestimmten nahen Angehörigen steht bei Enterbung der Pflichtteil zu.

Erbauseinandersetzung

Die Erbeinsetzung in einer letztwilligen Verfügung hat folgende Wirkung: Ein Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, er bekommt also sämtliche Vermögenswerte, den Besitzan allen Sachen, übernimmt aber auch die Erblasserschulden und Nachlaßverbindlichkeiten. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Zuwendung eines Vermächtnisses. Nachdem der Wortlaut letztwilliger Verfügungen häufig unklar ist, muß durch Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers ermittelt werden.

Erbengemeinschaft

Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterläßt, steht denen die Erbschaft gemeinschaftlich zu. Die Erbengemeinschaft muß dann den Nachlaß gemeinsam verwalten. Grundsätzlich kann keiner über einen Nachlaßgegenstand alleine verfügen, lediglich beim Einzug von Forderungen, die dem Nachlaß zustehen, an die Erbengemeinschaft und in den seltenen Fällen der Notverwaltung kann ein Miterbe allein handeln. Wegen der gesetzlichen Regelungen zur Erbengemeinschaft kommt es oft zum Erbstreit, da bei vielen Entscheidungen sämtliche Miterben einstimmig entscheiden müssen. Außerdem ist es für die Umsetzung von Beschlüssen der Erbengemeinschaft in der Regel erforderlich, daß alle Miterben mitwirken, beispielsweise bei der Übertragung einer Immobilie an einen Käufer. Mit der Regelung „Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen“ meint das Gesetz zwar die Aufteilung des Nachlasses. Die andere Bedeutung des Wortes ‚Auseinandersetzung’, nämlich Erbauseinandersetzung in Form von Streit, tritt aber in immerhin jedem fünften Fall ein.

Erblasser

ist die verstorbene Person, deren Vermögen auf die Erben oder ggf. auf Vermächtnisnehmer bzw. Bezugsberechtigte übergeht.

Erbordnungen

Die gesetzliche Erbfolge teilt die Verwandten des Erblassers in Erbordnungen ein.  Wenn in einer näheren Erbordnung auch nur ein Erbe vorhanden ist, sind die Verwandten aus entfernteren Erbordnungen durch diese Person ausgeschlossen.

Innerhalb der ersten drei Erbordnungen wird die Erbschaft nach Stämmen und Linien gleichmäßig verteilt, die nächsten Verwandten eines Stamms bzw. einer Linie schließen die entfernteren Verwandten in diesem Zweig der Verwandtschaft aus.

Die 1. Erbordnung wird von den Abkömmlingen des Erblassers (Kinder, Enkel usw.) gebildet. Wenn keine Nachkommen als Erben vorhanden sind, erben die Verwandten der 2. Erbordnung; das sind die Eltern bzw. die Nachkommen des jeweiligen Elternteils (väterliche und mütterliche Linie). Die 3. Erbordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen.

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