Erbrechts ABC

Ihr Wegweiser durch das Erbrecht

Unser Erbrechts-ABC entmystifiziert juristisches Fachvokabular und bietet Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Begriffe und Konzepte.

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Parentelsystem

Parentel ist ein Fachausdruck im Erbrecht für eine Gruppe von Verwandten, die dieselben Eltern haben. Das Parentelsystem gilt im deutschen Verwandtenerbrecht für die ersten drei Erbordnungen.

Pflichtteil

Wenn ein naher Angehöriger durch Enterbung oder durch eine zu geringe Erbquote zu wenig von der Erbschaft erhält, steht ihm der Pflichtteil zu. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge (Kinder, Enkel vorverstorbener Kinder) und Ehegatten. Bei kinderlosen Erblassern sind aber auch die Eltern pflichtteilsberechtigt.

Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geld und außerdem sofort fällig. Wer das Pflichtteilsrecht hat, kann umfassende Auskünfte über den Nachlaß verlangen, damit die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ermittelt und überprüft werden kann.

Pflichtteilsentziehung

Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, den Pflichtteil zu entziehen, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und seine Teilhabe am Nachlaß aus diesem Grund für den Erblasser nicht mehr zumutbar ist.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Damit der Pflichtteil nicht durch Schenkungen ‘auf dem Sterbebett’ umgangen wird, werden über den Pflichtteilsergänzungsanspruch die Schenkungen des Erblassers aus den letzten 10 Jahren vor seinem Tod mit berücksichtigt, so daß die Pflichtteilsberechtigten auch bei einem wertlosen Nachlaß in aller Regel noch zu Zahlungsansprüchen führt. Auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch kann sogar ein Erbe haben, wenn die Erbschaft nicht ausreicht, um den Wert seiner ergänzten Pflichtteilsansprüche abzudecken.

Für die Berechnung wird jeweils 1 Jahr nach der Schenkung 1/10 vom Wert der Schenkung abgezogen. Für Schenkungen an den Ehegatten läuft die 10-Jahres-Frist aber erst ab dem Ende der Ehe. Wenn der Schenker (und spätere Erblasser) sich den Nutzen am verschenkten Gegenstand vorbehält, etwa in Form eines Nießbrauchs oder unentgeltlichen Wohnrechts, dann läuft die 10-Jahres-Frist auch nicht an.

Schenkung ist bei einem Verkauf unter Verkehrswert auch die Differenz zwischen dem Preis und dem tatsächlichen Wert („Schenkungskauf“). Dieser Anspruch muß aber zusätzlich zum Pflichtteil verlangt werden.

Häufig behaupten die Erben, es sei kein werthaltiger Nachlaß vorhanden. Mit den Auskunftsansprüchen des Pflichtteilsberechtigten, die ein im Erbrecht versierter Anwalt bei verschiedenen Stellen durchsetzen kann, läßt sich meistens doch einiges an Vermögenswerten ermitteln, an deren Wert Pflichtteilsansprüche bestehen. Das gilt sogar dann, wenn der Nachlaß überschuldet ist; Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen ja an den früheren Schenkungen. Diese Ansprüche kann der Pflichtteilsberechtigte auch gegen diejenigen Beschenkten geltend machen, die nicht Erbe geworden sind.

Pflichtteilsverzicht

Ein Pflichtteilsverzicht ist sinnvoll für alle, die kein Risiko hinterlassen möchte, daß das Erbe nicht so reibungslos verteilt werden kann wie im Testament vorgesehen wegen Pflichtteilsansprüchen von Kindern (bei Kinderlosen auch: Eltern!!!) oder Ehegatte, die weniger bzw. gar nichts erben sollen. Der Verzicht muß sorgfältig vom Fachmann formuliert werden, damit er nicht später wegen Irrtümern angefochten werden kann. Außerdem gibt es Formvorschriften, die zu beachten sind, beispielsweise die notarielle Beurkundung.

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