Erbrechts ABC

Ihr Wegweiser durch das Erbrecht

Unser Erbrechts-ABC entmystifiziert juristisches Fachvokabular und bietet Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Begriffe und Konzepte.

Erbrechts ABC Kategorien
Minderjähriger Erbe

Erben können auch Minderjährige sein. Sie benötigen lediglich einen gesetzlichen Vertreter für die Verwaltung der Erbschaft. Wenn der Erblasser jemand anderen als Verwalter wünscht, kann er anordnen, daß nicht der Sorgeberechtigte (in der Regel die Eltern des Minderjährigen) im Hinblick auf die Erbschaft das Sorgerecht ausüben soll, siehe BGB § 1638. Eine weitergehende Möglichkeit ist es, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der ggf. auch länger als nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit die Erbschaft verwaltet.

Minderjähriger Erblasser

Ein Testament kann grundsätzlich schon ein 16-jähriger beim Notar wirksam errichten. Handschriftliche Verfügungen von Todes wegen sind allerdings nur wirksam, wenn der Testator am Tag der Errichtung bereits volljährig (=18 Jahre alt) war.

Miterbe

Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, bilden Sie eine Erbengemeinschaft (s. „Erbengemeinschaft“). Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft ist dann ein Miterbe. Der Nachlaß steht den Miterben gemeinschaftlich zu. Das heißt, daß der einzelne Miterbe nicht einfach seine Quote an einzelnen Gegenständen nehmen kann, also eben nicht beispielsweise seinen Bruchteil am Kontoguthaben bei der Bank abheben kann.

Falls wir Ihr Interesse geweckt haben, melden Sie sich gerne bei uns.

Wir sind umgezogen

Wir haben einen neuen Standort! Besuchen Sie uns jetzt in der Uhlandstraße 16, 70182 Stuttgart. Freuen Sie sich auf unsere gewohnte Qualität an unserem neuen Ort!