Unser Erbrechts-ABC entmystifiziert juristisches Fachvokabular und bietet Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Begriffe und Konzepte.
Erben können auch Minderjährige sein. Sie benötigen lediglich einen gesetzlichen Vertreter für die Verwaltung der Erbschaft. Wenn der Erblasser jemand anderen als Verwalter wünscht, kann er anordnen, daß nicht der Sorgeberechtigte (in der Regel die Eltern des Minderjährigen) im Hinblick auf die Erbschaft das Sorgerecht ausüben soll, siehe BGB § 1638. Eine weitergehende Möglichkeit ist es, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der ggf. auch länger als nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit die Erbschaft verwaltet.
Ein Testament kann grundsätzlich schon ein 16-jähriger beim Notar wirksam errichten. Handschriftliche Verfügungen von Todes wegen sind allerdings nur wirksam, wenn der Testator am Tag der Errichtung bereits volljährig (=18 Jahre alt) war.
Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, bilden Sie eine Erbengemeinschaft (s. „Erbengemeinschaft“). Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft ist dann ein Miterbe. Der Nachlaß steht den Miterben gemeinschaftlich zu. Das heißt, daß der einzelne Miterbe nicht einfach seine Quote an einzelnen Gegenständen nehmen kann, also eben nicht beispielsweise seinen Bruchteil am Kontoguthaben bei der Bank abheben kann.
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