Unser Erbrechts-ABC entmystifiziert juristisches Fachvokabular und bietet Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Begriffe und Konzepte.
Durch die Rechtswahl wird festgelegt, welches nationale Recht für einen Sachverhalt gilt. In letztwilligen Verfügungen kann inzwischen bestimmt werden, daß das Erbrecht der Staatsangehörigkeit gelten soll anstelle des Rechts des letzten “gewöhnlichen Aufenthaltsortes”. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten kann der zukünftige Erblasser sich eine davon aussuchen. Sinnvoll ist es dabei, die sachlichen Konsequenzen zu bedenken und nicht durch eine emotionale Entscheidung unbeabsichtigte Konsequenzen für die Erben herbeizuführen.
Im Erbrecht gibt es regionale Besonderheiten. In Baden-Württemberg gab es bis vor Kurzem das staatliche Notariat, das auch Nachlaßgericht war (Bezirksnotar und Amtsnotar). Das Erbrecht für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe hat regionale Besonderheiten, die unter dem Stichwort Hoferbe beschrieben werden.
Im deutschen Erbrecht spielt sie nur dann eine Rolle, wenn Auslandsbezug mit Nachlaßspaltung vorliegt. Durch die EU-Erbrechtsverordnung ist das nur noch selten der Fall. Sofern jedoch eine romanische Rechtsordnung für den Erbfall gilt, was beim Wegzug nach Frankreich, Italien oder Spanien bei fehlender Rechtsberatung zu den Folgen des Umzugs der Fall sein kann, dann haben bestimmte Verwandte die „Reserve“, eine Mindesterbquote mit umfangreichen Mitspracherechten in der Erbengemeinschaft. Im deutschen Erbrecht dagegen kann jeder Verwandte enterbt werden, nächste Angehörige haben hier nur den Pflichtteil ohne Mitspracherecht in der Erbengemeinschaft.
Hier handelt es sich um ein veraltetes Wort für Zusatzpflichtteil (siehe dort).
Der Rücktritt vom Erbvertrag ist im Gesetz nur für wenige Ausnahmefälle vorgesehen, er kann aber auch im Erbvertrag vorbehalten werden.
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