Unser Erbrechts-ABC entmystifiziert juristisches Fachvokabular und bietet Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Begriffe und Konzepte.
Häufig wollen mehrere Erben einen gemeinsamen Anwalt mit der Vertretung bei der Nachlaßauseinandersetzung beauftragen. Damit sollen vor allem Kosten gespart werden. Sobald die Mandanten aber unterschiedliche Interessen haben, darf der Anwalt keinen von ihnen weiter vertreten, dann braucht jeder seinen eigenen Anwalt. Eine Interessenkollision besteht beispielsweise dann, wenn mehrere Kinder Erben mit der gesetzlichen Erbquote geworden sind, jedoch ausgleichungspflichtige Zuwendungen (s.o.) vom Erblasser erhalten haben. Auch kommt es häufig vor, daß die Miterben bei der Aufteilung des Nachlasses denselben Gegenstand aus der Erbmasse haben möchten. Das stellt sich oft erst im Lauf der Nachlaßabwicklung heraus. Daher ist es sinnvoll, wenn von vornherein jeder Beteiligte seinen eigenen Anwalt beauftragt.
Jeder 10. Erbfall in Deutschland hat Auslandsbezug – durch die Staatsangehörigkeit des Erblassers, durch einen (Zweit-)Wohnsitz im Ausland oder durch Vermögen im Ausland (Ferienwohnung, Bankkonto in der Schweiz…). “Internationales Privatrecht” ist kein eigenständiges “Gesetz”, sondern die nationale Regelung zu diesem Thema. Grundsätzlich regelt jedes Land sein Erbrecht eigenständig. Deshalb kann es zu widersprüchlichen Regelungen in den Gesetzen der betroffenen Länder kommen. Beispielsweise kommt es zur “Nachlaßspaltung”, wenn ein Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit in Deutschland lebt und in England eine Immobilie hat; dann wird die Immobilie nach englischem Recht vererbt, der Rest nach deutschem Erbrecht, weil diese Staaten unterschiedliche Anknüpfungen geregelt haben (Kollisionsrecht). Der Erblasser denkt oft nicht daran, daß für seinen Nachlaß in einem anderen Land andere Regeln gelten. Auch für die Erben führt die Abwicklung von internationalen Erbfällen immer wieder zu unerwarteten Schwierigkeiten. Hier ist kompetente Beratung durch einen Rechtsberater mit internationaler Erfahrung eine unverzichtbare Investition in eine möglichst reibungslose Abwicklung des Nachlasses. Eine Erleichterung gibt es für viele Erbfälle, bei denen der Erblasser nach dem 16.08.2015 verstorben ist: Hier gilt die Europäische Erbrechtsverordnung für fast alle EU-Mitgliedstaaten, ausgenommen sind nur Großbritannien (auch für die Fälle vor dem Brexit), Irland und Dänemark. Nach der EU-Erbrechtsverordnung richtet sich das Erbrecht für den gesamten Nachlaß grundsätzlich nach den Gesetzen des Landes, in dem der Verstorbene zuletzt seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Er kann aber auch durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) anordnen, daß das Erbrecht seiner Staatsangehörigkeit gelten soll. Beispielsfälle finden Sie auf dieser Website im Blog zur Schweiz, den USA (Banken, Wertpapiere) und zur Erbschaft in New Jersey und in Irland (Wertpapiere beim Treuhänder in Irland abwickeln, Erbfolge planen bei Auslandsimmobilie).
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