Erbrechts ABC

Ihr Wegweiser durch das Erbrecht

Unser Erbrechts-ABC entmystifiziert juristisches Fachvokabular und bietet Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Begriffe und Konzepte.

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Fachanwalt für Erbrecht

Spezialisierung und offiziell zertifizierte Fachkompetenz auf dem komplizierten Gebiet des Erbrechts bietet ein geprüfter Fachanwalt. Damit der Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ geführt werden darf, muß ein Anwalt der Rechtsanwaltskammer besondere Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen. Dafür sind gemäß Fachanwaltsordnung mindestens 3 Jahre Tätigkeit als Rechtsanwalt erforderlich. Außerdem hat jeder Fachanwalt nachgewiesene theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen, die das Maß übersteigen, das ein Anwalt im allgemeinen hat. Die besonderen theoretischen Kenntnisse liegen vor, wenn der Anwalt über das 2. Juristische Staatsexamen hinaus mindestens 120 Fortbildungsstunden auf Fachanwaltsniveau absolviert und mindestens 15 Stunden schriftliche Fachanwaltsprüfungen zu verschiedenen Bereichen des Lehrgangs bestanden hat. Außerdem muß der Anwalt in den letzten 3 Jahren mindestens 80 Erbfälle bearbeitet haben, die sich verteilen müssen auf alle in (1.) bis (5.) genannten Bereiche (1.) materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien- , Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht, (2.) Internationales Privatrecht, (3.) vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung, (4.) Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft, (5.) steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht, sowie Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung. Der Fachanwaltskurs muß außerdem Kenntnisse zum Verfassungsrecht, Europarecht und den Menschenrechten vermitteln. Außerdem muß der Fachanwalt jedes Jahr Fortbildung nachweisen durch mittlerweile mindestens 15 Stunden Seminare auf Fachanwaltsniveau, die man teilweise durch Selbststudium mit Leistungskontrolle (Prüfungsbescheinigung), durch eigene Dozententätigkeit oder Publikation von Artikeln zum Erbrecht in der Fachliteratur ersetzen kann.

Familienstiftung

Familienstiftungen fördern Verwandte des Stifters. Sie sollen häufig ein Familienvermögen zusammenhalten, beispielsweise wenn es bei den spektakulären Beispielsfällen um ein größeres Familienunternehmen geht oder den Erhalt einer großen Immobilie. Für eine optimale Vermögensnachfolgeplanung sollte auch diese Möglichkeit in Betracht gezogen werden, die sich oft schon bei weniger als einer halben Million Euro Vermögenswert lohnt. Bei der Gründung kann ein durchaus erheblicher Freibetrag für das steuerfreie Einbringen von Vermögen genutzt werden. Später fällt dann alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer an.

Familienvermögen

Häufig besteht der Wunsch, daß das Vermögen in der Familie bleibt, also das Familienvermögen über die Erbgänge hinaus erhalten wird. Bei präziser juristischer Betrachtung hat jedes einzelne Familienmitglied sein eigenes Vermögen. Jeder Erbe und jeder Vermächtnisnehmer kann normalerweise frei verfügen über die Zuwendung aus dem Nachlaß; außerdem kommt es vor, daß angeheiratete Verwandte im nächsten Erbfall einen Teil des Familienvermögens erhalten und an ihre Verwandten weiter vererben werden. Außerdem werden immobilienlastige Vermögen und Familienunternehmen von der Erbschaftsteuer bedroht, weil diese Sachwerte ggf. kurzfristig verkauft werden müssen, um Erbschaftsteuer zu bezahlen. Mit einem individuell passenden Testament kann jedoch dafür gesorgt werden, daß das Vermögen nicht aus der Familie „abwandert“.

Fiskalerbschaft / Fiskuserbrecht

Wenn kein Erbe ermittelt werden kann oder alle in Frage kommenden Personen ihre Erbschaft ausgeschlagen haben, wird der Staat (Fiskus) Ersatzerbe. Somit ist sichergestellt, daß bei jedem Nachlaß jemand für die Abwicklung zuständig ist. Zuständig ist in Baden-Württemberg der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg. Wenn ein Erblasser im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, fällt die Erbschaft dem Bund an.

Formulierungen im Erbrecht (Fachausdrücke)

Bei letztwilligen Verfügungen ist die richtige Wortwahl sehr wichtig. In der Umgangssprache werden „vererben“ und „vermachen“ immer wieder als Synonyme verwendet, obwohl es sich um zwei sehr verschiedene Fachausdrücke handelt. Hier werden häufig Fehler gemacht, die zu Schwierigkeiten bei der Erteilung eines Erbscheins oder gar zum Streit zwischen den Erben mit einem Erbprozeß vor Gericht führen.

Französisch-deutsche Ehe

Sobald mehrere Länder an einem Rechtsfall beteiligt sind, können sich die unterschiedlichen nationalen Regelungen gegenseitig widersprechen. Das Eherecht wirkt sich in den verschiedenen Rechtsordnungen in sehr unterschiedlicher Weise auf Erbfälle aus. Seit ein paar Jahren ermöglicht ein Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich, daß durch Ehevertrag die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft geschlossen werden kann, die in beiden Ländern nach den gleichen Regeln beurteilt wird.

Fristen

Im Erbrecht gibt es Fristen, nach deren Ablauf eine Möglichkeit nicht mehr genutzt werden kann. Beispielsweise gilt für das Ausschlagen einer Erbschaft  eine kurze Frist, im Normalfall sind es sechs Wochen; ob der Erbe in dieser Frist in der Lage ist, sich einen Überblick über die Vermögensgegenstände des Erblassers und die Nachlaßverbindlichkeiten (Schulden) zu machen, ändert nichts an der kurzen Dauer der Frist. Auch Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche verjähren in einer Frist von 3 Jahren zum Jahresende. Bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegen den Beschenkten tritt die Verjährung im Interesse der Rechtssicherheit bereits tatgenau 3 Jahre nach dem Erbfall ein. Das Erbrecht eines Erben dagegen verjährt überhaupt nicht.

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