Unser Erbrechts-ABC entmystifiziert juristisches Fachvokabular und bietet Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Begriffe und Konzepte.
Ein Testament kann grundsätzlich jederzeit geändert werden. Das bisherige Testament braucht dafür nicht komplett neu geregelt zu werden. Wenn beispielsweise die Erbeinsetzung unverändert bleiben soll und lediglich ein Vermächtnis ausgesetzt werden soll, reicht dessen Anordnung im Änderungstestament. Dann gelten beide Testamente gleichzeitig, wobei das aktuellere bei widersprüchlichen Regelungen Vorrang hat – außer der Widerspruch kann nicht aufgelöst werden, was bei laienhaften Formulierungen öfter vorkommt (häufiges Beispiel: Ehegattentestement mit Vermischung von „Ehegatte ist unbeschränkter Alleinerbe, Kinder sind Nacherben“, was schon von den Fachausdrücken her nicht zusammenpaßt!!!).
Öffentliches Testament ist ein notarielles Testament.
Als „Übergabevertrag“ werden häufig Verträge bezeichnet, die eine größere Schenkung verbinden mit Gegenleistungen, z.B. mit vorbehaltenem Nießbrauch des Schenkers, mit Pflegeauflagen oder mit der Anordnung von Gleichstellungszahlungen an andere Personen, die neben dem Beschenkten als zukünftige Erben des Schenkers in Frage kommen. Im Gesetz ist nicht geregelt, was ein Übergabevertrag ist; die Regelungen im Einzelfall können ganz unterschiedlich sein.
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