Familienangehörige und Wohnungsgenossen des Erblassers können in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall vom Erben den bisher vom Erblasser gewährten Unterhalt sowie die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände verlangen.

Wir sind umgezogen

Wir haben einen neuen Standort! Besuchen Sie uns jetzt in der Uhlandstraße 16, 70182 Stuttgart. Freuen Sie sich auf unsere gewohnte Qualität an unserem neuen Ort!