Erbfall des Monats - Oktober 2015

Wohnungsentrümplung nach Erbausschlag

Der Erblasser verstarb mit erheblichen Schulden. Seine Wohnung hatte er mit der inzwischen getrennt lebenden Ehefrau gemeinsam angemietet. Die Wohnung war bis unters Dach voll mit Einrichtungsgegenständen und allen möglichen praktisch wertlosen Dingen, die der Verstorbene über die Jahre gesammelt hatte.

Weil sie nicht die Schulden des Erblassers bezahlen wollte, schlug die Witwe die Erbschaft aus. Damit haftete sie wenigstens nicht als Erbin. Allerdings war sie ja immer noch im Mietvertrag als Mieterin geführt, den sie beim Einzug in die damalige gemeinsame Wohnung mit unterschrieben hatte. Deshalb schuldete sie dem Vermieter die Mietzahlungen und war – nach Kündigung des Mietverhältnisses – auch für die Räumung der Wohnung verantwortlich. Und hier wurde es dann etwas knifflig: Wer die Erbschaft ausgeschlagen hat, darf die Nachlaßgegenstände nicht wegwerfen. Eigentümer dieser Gegenstände ist der Ersatzerbe, der nach der Erbausschlagung erst einmal ermittelt werden muß. Als Mieterin wollte die Witwe aber die Wohnung des Erblassers so schnell wie möglich räumen, damit sie diese Angelegenheit vollständig hinter sich hat.

Die Witwe fragte die Nachlaßrichterin, was sie mit der praktisch wertlosen Wohnungseinrichtung machen sollte. Die Nachlaßrichterin sagte ihr, daß die Witwe trotz Ausschaltung der Erbschaft die Wohnung räumen und die gesamte Einrichtung als Sperrmüll entsorgen könne. Das war allerdings falsch. Dadurch, daß die Witwe die Erbschaft ihres Mannes ausgeschlagen hat, war ein anderer Erbe geworden. Dem Erben gehören alle Sachen des Erblassers, auch die objektiv wertlosen Erinnerungsstücke. Und wer fremde Sachen entsorgt, begeht damit eine strafbare Sachbeschädigung, die auch zur Schadenersatzpflicht führt. Wenn auch Dokumente weggeworfen werden, ist der Schaden oft erst Jahre später ersichtlich. Als die Witwe die Wohnung geräumt hat, war der Ersatzerbe noch gar nicht ermittelt. Damit war auch nicht abzusehen, ob ihm die Entsorgung des Wohnungsinhalts gleichgültig war oder ob das zu einem unangenehmen und kostspieligen Rechtsstreit führen würde. Der Witwe hilft es hier auch nicht, daß die Nachlaßrichterin den vermeintlich guten Rat gegeben hat; im Zweifel wird diese sich daran nämlich sowieso nicht mehr daran erinnern wollen.

Für die Witwe wäre es besser gewesen, sie hätte beim Nachlaßgericht eine Nachlaßpflegschaft beantragt, um die Wohnung zu räumen, das Mietverhältnis zu beenden und die Wohnung zurückzugeben. Das hätte alle in Frage kommenden Schwierigkeiten vermieden. Wenn das Nachlaßgericht in solchen Fällen keinen Nachlasspfleger bestellt, muß notfalls ein Rechtsmittel eingelegt werden. Auf diesem Weg hätte die Witwe ihre Haftung optimal begrenzt. Außerdem hätte sie sich dann nicht einmal um die Durchführung der Wohnungsräumung und Sperrmüllabfuhr kümmern müssen.

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