Grundsätzlich müssen Erben die Verbindlichkeiten des Erblassers begleichen, sagt das Gesetz in BGB § 1967. Das heißt, offene Rechnungen müssen bezahlt werden. Es gibt aber auch immer wieder Forderungen, die erst sehr spät auftauchen. Beispielsweise werden Darlehensforderungen erst fällig, wenn die vereinbarte Laufzeit abgelaufen ist oder wenn das Darlehen gekündigt wird. Wenn die Erben nichts von dem Darlehen wissen, kann das zu einer unangenehmen Überraschung führen, auch wenn der Erbfall schon einige Jahre zurückliegt. Bei einer Erbengemeinschaft ist es aber auch wichtig, daß der Nachlaß innerhalb einer angemessenen Zeit auseinandergesetzt werden kann – das heißt die Verbindlichkeiten beglichen und das, was danach verbleibt, unter den Miterben aufgeteilt wird.
Was können die Erben machen, um nicht plötzlich auf einem Schuldenberg zu sitzen? Das Gesetz sieht eine Reihe von Möglichkeiten vor, wie Erben ihre Haftung auf den Nachlaß beschränken können. Dann brauchen sie nicht mit eigenem Vermögen die Schulden des Erblassers bezahlen. Schließlich hat kein Gläubiger einen Anspruch darauf, daß sein Schuldner ihm zahlungskräftige Erben hinterläßt.
Eine Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung tritt von selbst in Kraft, ohne daß der Erbe etwas dafür tun muß: Die Verschweigungseinrede gemäß BGB § 1974 gibt Erben die Möglichkeit, all die Gläubiger, die sich erst mehr als fünf Jahre nach dem Erbfall melden, bei der Erfüllung der Verbindlichkeiten auf das zu verweisen, was mit dem Nachlaß erfüllt werden kann. Wenn also die Verbindlichkeiten (einschließlich Beerdigungskosten usw.) größer sind als der Wert der Nachlaßgegenstände, müssen die verspätet erhobenen Forderungen gegen den Nachlaß nur teilweise bedient werden.