Wenn ein Testament vorsieht, daß es neben den Erben auch Vermächtnisnehmer gibt, stellt sich bei der Abwicklung des Nachlasses eine wichtige Frage: Wer erfüllt das Vermächtnis?
Mißverständnisse sorgen hier leicht für Meinungsverschiedenheiten, die besser vermieden werden. Das Gesetz sieht vor, daß der Erblasser das in seinem letzten Willen selbst anordnen kann. Im Testament steht dann, welcher Erbe das Vermächtnis erfüllen soll. Dann trägt nur dieser Miterbe die sog. Vermächtnislast.
Häufig steht jedoch nichts dazu im Testament. Dann kommt es zuerst im Rahmen der Auslegung des Testaments darauf an, was der Erblaser gewollt hat, als das Testament verfasst wurde. Wenn das nicht herausgefunden werden kann, trägt der Nachlaß die Vermächtnislast, also jeder Miterbe mit seiner Erbquote.
An einem Beispiel wird das deutlich: Der Erblasser hinterläßt zwei Kinder, die je zur Hälfte erben sollen. Außerdem sieht das Testament Vermächtnisse für die Enkelkinder vor, die von den zu Erben eingesetzten Kindern abstammen. Jeder Enkel soll einen bestimmten Geldbetrag bekommen. Wenn nichts anderes vom Erblasser erkennbar gewollt ist, dann bekommen die Enkel ihre Vermächtnisse aus dem Nachlaß und die beiden Erben teilen sich anschließend das, was nach dem Begleichen aller Nachlaßverbindlichkeiten übrig ist.
Manche Menschen haben individuelle Ansichten, wie die Aufteilung erfolgen sollte. Das kann ohne weiteres geregelt werden. Es muß dann aber unmißverständlich in der letztwilligen Verfügung (Testament) formuliert werden. Wenn jedes Kind die Vermächtnisse an seine Kinder erfüllen soll, so daß die Erbschaft nach den Stämmen der Familie gleichmäßig verteilt ist, dann ist das möglich. Damit die Abwicklung im Erbfall reibungslos und ohne konfliktträchtige Mißverständnisse abläuft, sollte ein Jurist mit dem Entwurf des Testaments beauftragt werden. Erfahrungsgemäß führen derartige Formulierungen von Laien nämlich besonders häufig zum Erbstreit.