Erbfall des Monats - August 2015

Wenn der Testamentsvollstrecker Fehler macht

Eine Mutter setzte ihre 4 Kinder zu Erben ein. Im Testament waren außerdem mehrere Vermächtnisse vorgesehen. Der jüngste Sohn, Detlef, war Manager in der Industrie; er sollte als Testamentsvollstrecker die Abwicklung des Nachlasses durchführen. Am Ende kam es für ihn dann aber zu einer sehr unangenehmen Überraschung.

Die Mutter erwartete, daß ihr Lieblingskind Detlef als Manager Ahnung von geschäftlichen Dingen hat. Deshalb wird häufig ein Verwandter mit kaufmännischem Hintergrund zum als Testamentsvollstrecker vorgesehen. Allerdings ist ein kaufmännischer Angestellter noch lange kein Fachmann für Erbrecht, was für eine fehlerfreie Testamentsvollstreckung nötig wäre. Im Erbfall dieses Monats war es so, daß der Testamentsvollstrecker sich dann auch noch als sehr beratungsresistent gezeigt hat; Detlef wollte sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten sondern seine Vorstellungen durchsetzen.

Eine der Erbinnen, die älteste Schwester von Detlef, verlangte von ihm Auskunft über den Gesamtwert des Nachlasses. Das war auch absolut berechtigt. Ein Testamentsvollstrecker muß nämlich unverzüglich und unaufgefordert ein Nachlaßverzeichnis aufstellen, das sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten enthält, die von seiner Testamentsvollstreckung betroffen sind. Detlef wollte aber erst einmal etliche Wochen abwarten und gab solange nur unvollständige Informationen heraus, obwohl er von Anfang an einen vollständigen Überblick hatte. Er verschwieg in seinen „Verzeichnissen“ sogar Verbindlichkeiten, die er selbst gerade eben noch durch Banküberweisung beglichen hatte. Dadurch war es für seine Schwester und Miterbin unmöglich, innerhalb der gesetzlichen Frist zu entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen sollte oder wegen der Vermächtnisse besser Ausschläge und stattdessen den Pflichtteil einfordert. Die erste Auflistung, die als Nachlaßverzeichnis durchgeht, übergab er erst 4 Monate nach seinem Amtsantritt als Testamentsvollstrecker. Später kam es noch zu weiteren Verstößen des Detlef gegen seine Pflicht als Testamentsvollstrecker.

Aus Ärger über die unsaubere Amtsführung des Testamentsvollstreckers beantragte die Miterbin und Schwester Detlefs beim Nachlaßgericht, daß er wegen grob pflichtwidrigen Verhaltens als Testamentsvollstrecker entlassen wird. Das geschah auch nach ausgiebiger Prüfung durch den Bezirksnotar, der in Stuttgart (Württemberg) auch das Amt des Nachlaßrichters hat. In der Begründung dieser Entscheidung des Nachlaßgerichts steht, daß ein Testamentsvollstrecker eben unverzüglich und unaufgefordert ein vollständiges Nachlaßverzeichnis aufstellen muß und daß er seine Wissenslücken im Erbrecht bei Bedarf auch dadurch schließen muß, daß er zum Beispiel einen Rechtsanwalt um Rat fragt. Weil Detlef das über mehrere Monate hinweg nicht tat, mußte er entlassen werden.

Außerdem muß Detlef nun die Kosten des Verfahrens beim Nachlaßgericht bezahlen. Dazu gehört auch das Anwaltshonorar für den Rechtsanwalt seiner Schwester. Umgekehrt kann er jetzt für seinen Arbeitsaufwand als Testamentsvollstrecker keine Bezahlung verlangen, er wurde ja aus wichtigem Grund vorzeitig entlassen.

Für einen Manager wie Detlef ist es besonders peinlich, wenn er in seiner Freizeit als Testamentsvollstrecker entlassen wird mit der Begründung, daß er grob pflichtwidrig gehandelt hat. In manchem Unternehmen gibt es in solchen Fällen im Nachgang auch Schwierigkeiten mit der Compliance des Arbeitgebers, also der Unternehmenspolitik zur Befolgung der geltenden Rechtsvorschriften. Umso wichtiger ist es, daß ein Testamentsvollstrecker sich rechtzeitig über seine Aufgaben und Pflichten informiert und dann auch das tut, was fachkundige Berater ihm empfehlen. Wer das nicht macht, riskiert ein unangenehmes Ende seiner Testamentsvollstreckung, wie Detlef es erleben mußte.

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