Erbfall des Monats - August 2024

Waffen und Munition im Nachlaß

Waffen und Munition im Nachlaß sind das Thema des Erbfall des Monats August 2024.

Nachlaß unter Pflegschaft

Eine unangenehme Überraschung wartete auf die Erbin:  Nach sieben Jahren Erbstreit bekam sie zwar endlich die Wohnungsschlüssel vom Nachlaßpfleger ausgehändigt.  So lange hat es gedauert, bis der Streit mit ihrer Cousine über die Wirksamkeit des Testaments entschieden und ein Erbschein erteilt worden war.  Bis dahin war der Nachlaß im Besitz eines Nachlaßpflegers, die Erbin durfte nicht in die Wohnung schauen.  Der Nachlaßpfleger hatte vom Nachlaßgericht ausdrücklich die Aufgaben übertragen bekommen, den Nachlaß zu sichern und zu verwalten.  Diese Aufgaben hat er aber sehr schlecht erfüllt.  Das hilft der Erbin nicht, sie ist jetzt unmittelbar für die Erbschaft verantwortlich.  Deshalb muß sich nun darum kümmern, die Versäumnisse geradezubiegen.

Waffen und scharfe Munition

Bei der Übergabe der Schlüssel kam dann die Überraschung:  In der Wohnung der Erblasserin lagen scharfe Munition für ein Gewehr offen herum, außerdem eine Signalpistole und eine Schreckschußpistole.  Die Patrone für ein Gewehr lag in einem Schubladenschrank neben der Wohnungstür.  Wie geht man spontan um mit Waffen und Munition im Nachlaß?

Umgang mit geerbten Waffen

Die Sache ist sehr heikel und gefährlich.  Mit der Übergabe der Wohnungsschlüssel hat die Erbin den unmittelbaren Besitz an allen Sachen in der geerbten Wohnung bekommen und ist für die Sicherheit verantwortlich.  Bei den geerbten Waffen und Munition muß sie daher die Anforderungen erfüllen, die das jeweils aktuelle Gesetz verlangt.  Der Umgang mit Waffen ist gefährlich und kann strafbar sein.  Sobald die Erbin aus der Wohnung hinausgeht, sollte die scharfe Munition nur im gesicherten Schrank (Safe) aufbewahrt werden.  Und das sollte auch nur bis zur schnellstmöglichen Übergabe an die Waffenbehörde so sein, wenn die Wohnung leer steht und man keine Besitzkarte hat.  Eine Ausnahme gibt es dann, wenn die Erbin selber eine Berechtigung hat, Munition zu besitzen – aber wer hat das schon?

Waffenrecht

Bei den Waffen macht das Waffenrecht unterschiede, was genau es ist.  „Scharfe“ Waffen müssen im Waffenschrank weggeschlossen werden und dürfen nur mit Erlaubnis besessen werden.  Signal- und Schreckschußpistolen dürfen in der Regel im „befriedeten Besitztum“, also z.B. einer abgeschlossenen Wohnung, besessen werden.  Aber auch da muß eine sichere Verwahrung gewährleistet sein.  Wenn Waffen in einer leerstehenden Wohnung offen herumliegen oder in einer normalen Schublade, dann liegt schon ein Verstoß gegen das Waffengesetz vor.

Transport von Waffen und Munition

Jetzt kann man auf die Idee kommen, die Waffen und Munition zur Waffenbehörde zu bringen und dort abzugeben.  Im Erbfall des Monats war das auch beabsichtigt, und am Telefon meinte eine  Mitarbeiterin der Waffenbehörde sogar, daß das kein Problem sei.  Ein Blick ins Gesetz läßt einen aber ganz schnell vorsichtig werden:  Wer keine Erlaubnis hat, darf weder Waffen noch Munition „über die Straße tragen“.  Egal zu welchem Zweck.  Der Transport von Waffen und Munition ist in Deutschland streng geregelt.  Wer das nicht beachtet, macht sich schnell strafbar.  Auch bei Schreckschuß- und Signalpistolen ist für den legalen Transport wenigstens ein „kleiner Waffenschein“ erforderlich.

Lösung der Situation

Die beste Lösung ist es in so einer Situation, entweder die Waffenbehörde oder die Polizei zu der geerbten Wohnung kommen zu lassen und die „Altlast“ dort zu übergeben.  Da muß man vielleicht eine Stunde oder mehr warten.  Dafür hat man sich der Gefahr und dam Risiko der Strafbarkeit sauber entledigt.

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