Erbfall des Monats - Oktober 2013

Verteilung bei Testamentsvollstreckung

Im aktuellen Erbfall hat eine Cousine des Erblassers es nach dem Todesfall gut gemeint. Sie hat das Testament teilweise „umgesetzt“, indem sie die Schmuckstücke aus der Wohnung des verstorbenen Erblassers so verteilt hat, wie es im Testament vorgesehen war. Im Testament stand zwar auch drin, daß ein Testamentsvollstrecker den Nachlaß abwickeln soll; das Nachlaßgericht brauchte aber mehr als ein halbes Jahr, um diesem sein Testamentsvollstreckerzeugnis auszustellen. In dieser Zeit konnte der Testamentsvollstrecker sein Amt noch nicht im vollen Umfang ausüben.

Wer im Testament als Erbe eingesetzt ist oder einen bestimmten Gegenstand als Vermächtnis zugewiesen bekommt, steht im Erbfall vor der Frage: Wann und wie werden die Gegenstände aus dem Nachlaß des Verstorbenen verteilt? Häufig nehmen sich die Begünstigten einfach die Gegenstände aus der Wohnung des Erblassers, die sie nach dem Testament erhalten sollen. Oft ist damit auch die Absicht verbunden, daß im Fall eines Einbruchs in die Erblasserwohnung nicht das gestohlen wird, was nach dem letzten Willen des Erblassers jemand bestimmtes als Andenken erhalten sollte.

In der Regel ist der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft für die Aufteilung des Nachlasses zuständig. Vermächtnisnehmer haben „nur“ einen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe des vermachten Gegenstandes. Wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist, hat aber auch der Erbe keine Verfügungsbefugnis. Nur der Testamentsvollstrecker darf dann die Nachlaßgegenstände in Besitz nehmen und verteilen. Nachdem er auch für die Bezahlung der Erbschaftsteuer haftet, wird der Testamentsvollstrecker darauf achten, daß gerade bei Schmuck erst einmal die Erbschaftsteuer geklärt wird, bevor alles verteilt wird.

Für die saubere Abwicklung des Erbfalls muß der Testamentsvollstrecker alle Sachen an sich nehmen, die zum Nachlaß gehören. Was eigenmächtig verteilt wurde, muß also wieder zurückgegeben werden, selbst wenn es anschließend gleich wieder an die Begünstigten zurückgegeben wird, die es schon ohne das Mitwirken des Testamentsvollstreckers an sich genommen oder von Dritten ausgehändigt bekommen haben.

Im aktuellen Erbfall des Monats hat die Cousine des Erblassers beim Verteilen des Schmucks eigenmächtig gehandelt. Das „Verteilen“ des Schmucks am Testamentsvollstrecker vorbei kann sogar als Diebstahl strafbar sein. Gut gemeint war hier leider das Gegenteil von gut gemacht.

Falls wir Ihr Interesse geweckt haben, melden Sie sich gerne bei uns.

Wir sind umgezogen

Wir haben einen neuen Standort! Besuchen Sie uns jetzt in der Uhlandstraße 16, 70182 Stuttgart. Freuen Sie sich auf unsere gewohnte Qualität an unserem neuen Ort!