Erbfall des Monats - April 2023

Verschenken, damit “die Ämter” nichts bekommen

Immer wieder kommen Leute mit der Frage zum Rechtsberater, wie sie am besten durch eine Schenkung dafür sorgen können, daß ihr Vermögen im Pflegefall „in Sicherheit gebracht“ ist, so daß „die Ämter“ nicht rankommen. Gemeint wird damit, daß ein vermögender Mensch keinerlei Pflegekosten mit dem eigenen Vermögen selber bezahlt, sondern alle Pflegekosten vollständig von Pflegekasse und Sozialamt übernommen werden. Manchmal soll dann auch noch Erbschaftsteuer gespart werden; nachdem in Deutschland nur jeder dritte Erbfall wertvoller ist als die Steuerfreibeträge der Erben, geht es dabei freilich um überdurchschnittlich große Vermögen.
Die meisten derartigen Anfragen erledigen sich bereits dann, wenn der Fachanwalt für Erbrecht bei der Bestandsaufnahme von Familie, Vermögen und angestrebten Zielen fragt, warum die Versorgung im Pflegefall denn eigentlich so schlecht wie möglich sein soll. Schließlich ist das Sozialamt nicht dafür zuständig, überdurchschnittlich gute Pflege zu bezahlen, es soll nur einen Mindeststandard sichern, der wenigstens knapp unter dem Durchschnitt liegen sollte. Wer im Pflegefall mehr haben möchte, braucht dafür sein eigenes Geld. Und wenn nach der Schenkung, mit der alles „in Sicherheit gebracht“ wurde, nichts mehr übrig ist, dann findet die Unterbringung im Pflegefall eben vorzugsweise im Zweibettzimmer eines Pflegeheims statt, das nach dem Kriterium der geringsten Kosten ausgesucht wird.
Falls der Wunsch nach der Schenkung ohne eigene Absicherung dann doch einmal so wichtig ist, daß die Schenkung vollzogen werden soll, dann kommt noch ein weiterer Gesichtspunkt dazu: Wer nach einer Schenkung verarmt, kann die Schenkung mindestens 10 Jahre lang widerrufen, um seinen eigenen Lebensunterhalt dann doch noch bezahlen zu können. Und wer im Pflegefall auf das Sozialamt angewiesen ist, braucht diesen Anspruch nicht einmal selber geltend zu machen, weil der Anspruch automatisch auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Im Schenkungsvertrag können längere Fristen vereinbart werden als die 10 Jahre, die im Gesetz stehen. Wenn der Pflegefall also bereits kurz bevorsteht, wird es sowieso kaum möglich sein, das Familienvermögen auf Kosten des pflegebedürftigen Menschen an Verwandte zu verschieben, weil die Schenkung dann voraussichtlich schon bald widerrufen wird. Und zuletzt gibt es in manchen Fällen auch noch die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den bedürftig gewordenen Eltern, was inzwischen aber erst bei mehr als €100.000 Jahreseinkommen auf Seiten des Kindes eine Rolle spielt.

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