Erbfall des Monats - November 2013

Vermächtnisgegenstand ist nicht vorhanden

Das Testament, auch letzter Wille genannt, muß nicht der allerletzte Wille sein. Solange ein Mensch lebt, darf er selbstverständlich mit seinem Vermögen machen, was er bzw. sie will. Und immer wieder verschenken beispielsweise ältere Damen Schmuckstücke an jüngere Verwandte oder Freunde. Wenn dieses Schmuckstück im Testament jemandem vermacht ist, stehen die Erben bzw. der Testamentsvollstrecker vor der Frage, welche Ansprüche dann die Rechtslage für die Vermächtnisnehmer vorsieht.

Wenn ein Vermächtnis im Nachlaß nicht mehr vorhanden ist fällt es in der Regel weg. Vermächtnisnehmer bekommen grundsätzlich nur das, was im Zeitpunkt des Erbfalls noch da ist.

Im Einzelfall kann aber auch ein sogenanntes Verschaffungsvermächtnis gemeint sein, so daß der Erbe dann dem Vermächtnisnehmer den im Testament genannten Gegenstand auf Kosten des Nachlasses besorgen muß.

Es kann aber auch ein Anspruch auf das sogenannte Surrogat bestehen, also auf das, was an Stelle des Vermächtnisgegenstands vorhanden ist. Am konkreten Beispiel kann das bedeuten: Wenn ein Diamantring gestohlen wird und die Hausratsversicherung den Wert ersetzt, dann kann die Vermächtnisnehmerin vom Erben im Einzelfall häufig dieses Geld an Stelle des Rings verlangen. Das gleiche gilt, wenn ein Auto vermacht ist, durch einen Unfall zum Totalschaden wird, und die Kaskoversicherung den Wert ersetzt; dann bekommt der Vermächtnisnehmer die Summe, die die Versicherung gezahlt hat.

Besonderheiten gibt es außerdem beim Erbvertrag und beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten (v.a. Berliner Testament): Hier gibt es Ansprüche im Fall einer Verfügung des Erblassers in Benachteiligungsabsicht. Wenn ein Erblasser den Vertragserben oder Vermächtnisnehmer bzw. beim Ehegattentestament den Schlußerben benachteiligt durch eine Schenkung oder einen Verkauf unter Wert (sogenannte teilunentgeltliche Verfügung bzw. Schenkungskauf), dann kann der Vertragserbe, Vermächtnisnehmer bzw. Schlußerbe den Wert ersetzt verlangen, der ihm durch die benachteiligende Verfügung entgangen ist. Benachteiligende Verfügung ist alles, woran der Erblasser kein ‚lebzeitiges Eigeninteresse’ hatte. Überschaubare Schenkungen an pflegende Verwandte oder betreuende Freunde sind in der Regel vom Eigeninteresse gedeckt. Für die genaue Beurteilung derartiger Fälle ist einiges an Fachkenntnissen im Erbrecht sowie eine gründliche Abwägung des Einzelfalls erforderlich.

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