Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, bevor der Urlaub freigenommen werden konnte, dann steht dem Arbeitnehmer die Auszahlung der nicht „abgefeierten“ Urlaubstage zu (Urlaubsabgeltungsanspruch). Vor einigen Jahren galt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des Urlaubs noch als höchstpersönlich, so daß er nicht vererbt werden konnte. Wenn ein berufstätiger starb, konnten seine Erben also kein Geld für den offenen Urlaub verlangen.
Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, daß auch der Urlaubsabgeltungsanspruch vererblich sein muß, hat jetzt auch das Bundesarbeitsgericht als höchste Instanz der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit entschieden, daß der Anspruch auf Abgeltung der noch offenen Urlaubsansprüche auch nach dem Tod des Arbeitnehmers, also von den Erben, vom Arbeitgeber ausbezahlt verlangt werden kann. Grenzen sind lediglich durch allgemeine Regeln gesetzt, die auch für den Urlaubsanspruch an sich gelten, also vor allem die Fristen für den Verfall alter Urlaubsansprüche (z.B. Ende März für Alturlaub).
Für die Praxis heißt das: Die Erben eines Arbeitnehmers sollten daran denken, daß sie rechtzeitig die Lohnabrechnungen prüfen und gegebenenfalls den noch ausstehenden Urlaubsanspruch ausbezahlt verlangen. Wenn es dabei Schwierigkeiten gibt, hilft ein Rechtsanwalt, der sowohl Erbrecht als auch Arbeitsrecht als Tätigkeitsschwerpunkte bearbeitet.