Wie wird eigentlich sichergestellt, daß ein Testament beachtet wird? Diese Frage stellt sich immer wieder, gerade wenn der letzte Wille versteckt wird, damit zu Lebzeiten des Erblassers niemand etwas davon erfährt – oder wenn gar ein Hinterbliebener möglicherweise ein Interesse daran hat, daß das Testament besser verschwindet. Vor kurzem ging eine ‚Zitterpartie’ wegen eines nicht auffindbaren Testaments doch noch glücklich aus, nachdem das Testament monatelang nicht aufzufinden war. Häufig verschwinden Testamente aber für immer.
Im aktuellen Erbfall des Monats hat eine ältere Dame ein handschriftliches Testament geschrieben. Sie wollte auf keinen Fall zum Notar gehen. Das handschriftliche Testament ist zwar genauso viel wert wie ein notariell beurkundetes Testament. Aber es muß erst einmal zur Testamentseröffnung gebracht werden. Die ältere Dame wollte sich die Gebühren für die Hinterlegung ihrer letztwilligen Verfügung beim Nachlaßgericht sparen. Also verwahrte sie das Testament zu Hause. Nach ihrem Tod wurde das Testament jedoch nicht gefunden, nur ein maschinengeschriebener Entwurf fiel den Verwandten auf. In diesem Entwurf war ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker vorgesehen. Die Verwandten der verstorbenen Erblasserin riefen diesen Anwalt an und fragten, ob er das Original des Testaments habe. Das war aber auch nicht der Fall, er hatte nur eine Kopie davon. Die Kopie reicht aber in aller Regel nicht aus, um die Existenz des Testaments zu beweisen. Schließlich könnte die Erblasserin das Testament ja in der Absicht vernichtet haben, die niedergeschriebenen Verfügungen zu widerrufen. Ein Teil der Verwandten war übrigens gar nicht unglücklich, daß das Testament nicht gefunden wurde. In der gesetzlichen Erbfolge würden sie nämlich mehr erben, als wenn das Testament beachtet wird.
Nach mehreren Monaten tauchte das Testament dann doch auf, es steckte zwischen verschiedenen anderen Dokumenten in einem Aktenordner. Und der Mensch, der es fand, war ehrlich genug es beim Nachlaßgericht zur Testamentseröffnung abzugeben. In der Zwischenzeit konnten die Erben aber nicht über den Nachlaß verfügen, und mehrere Beteiligte waren am Ende enttäuscht, daß sie jetzt doch – wegen der Bestimmungen im Testament – weniger erben als erhofft.
Diese monatelange Ungewißheit bei den Hinterbliebenen und auch das Risiko, daß das Testament endgültig verschwindet, läßt sich leicht vermeiden: Das Gesetz sieht die Hinterlegung vor. Wer ein Testament schreibt, kann es beim Nachlaßgericht hinterlegen. Dort wird es in einem Tresor verwahrt, bis der Erbfall eintritt. Die Kosten dafür sind sehr gering: Die Kostenrechtsreform im Sommer 2013 hat die Gebühr für die „Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung“ auf eine Pauschale von € 75,- reduziert.