Erbfall des Monats - Januar 2024

Testament für einen Single

Testament für einen Single

Ein Mandant läßt uns sein Testament entwerfen.  Er ist ein moderner Single, also alleinstehend und hat keine Kinder.  Seine Ziele sind, mehreren Freunden etwas zukommen zu lassen, für einen guten Zweck nach seinem Tod einen erheblichen Teil des Vermögens zu verwenden und außerdem eine unliebsame Verwandte ausdrücklich und für alle Fälle zu enterben.  Außerdem soll eine Vertrauensperson den Haushalt auflösen; hier sollen nicht alle Begünstigten Zugriff auf seine persönlichen Sachen und Unterlagen haben.

Solche Fälle kommen immer wieder vor.  Es ist sehr wichtig, die passende Regelung für den konkreten Einzelfall zu finden, damit alle Ziele auch reibungslos erreicht werden.  Streit ums Erbe entsteht wegen Mißverständnissen gerade beim Vererben an Personen, die sich gar nicht oder nur oberflächlich kennen, allzu leicht.  Für den aktuellen Fall bieten sich zwei Möglichkeiten an, die in der Abwicklung sehr verschieden sind:

Alleinerbe und Vermächtnisnehmer

Der Mensch oder die Organisation, die den größten Teil des Vermögens bekommen soll, kann zum Alleinerbe eingesetzt werden und die anderen durch Vermächtnisse begünstigt werden.  Der Erbe ist für alles zuständig, was „sonst noch“ da ist.  Die Vermächtnisnehmer bekommen nur ihren jeweiligen Vermächtnisgegenstand und haben mit dem restlichen Nachlaß nichts zu tun.  Das erleichtert vieles.  Damit es keine bösen Überraschungen gibt, muß man sich Jett noch überlegen, wer die Kosten der Erfüllung der Vermächtnisse tragen soll; wenn nichts geregelt ist, zahlt der Erbe das, obwohl er ja nichts davon hat.  Falls der potentielle Alleinerbe nicht gleichzeitig die Vertrauensperson ist, die den Haushalt auflösen soll, wird es gerade in diesem Punkt schwierig werden.  Außerdem fallen für die Lösung mit Alleinerbe und Vermächtnisnehmern regelmäßig Kosten für einen Erbschein an.

Testamentsvollstrecker für Abwicklung

Die andere denkbare Lösung ist es, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der den Nachlaß abwickelt.  Das bietet sich an, wenn die Vertrauensperson für die Haushaltsauflösung sehr gute Kenntnisse im Erbrecht hat, also für das anspruchsvolle Amt des Testamentsvollstreckers geeignet ist.  Dann gibt es einen, der die gesamte Abwicklung übernimmt, offene Steuererklärungen regelt und was noch alles zu tun ist.  Die Begünstigten des Testaments brauchen sich dann nicht um die vielen Dinge zu kümmern, die bei einem Erbfall zu erledigen sind.  In der Regel läßt sich damit auch ein Erbschein vermeiden, da ein Testamentsvollstreckerzeugnis für praktisch alle Verfügungen über die Nachlaßgegenstände ausreicht.  Und das Testamentsvollstreckerzeugnis ist wesentlich günstiger als ein Erbschein.

Die beiden Möglichkeiten sind grobe Entwürfe, wie eine Regelung aussehen kann.  Entscheidend ist im Einzelfall, was der Testator genau beabsichtigt, welche Vermögenswerte er hat und welche Fachkompetenzen und Persönlichkeiten die Beteiligten haben, um den Nachlaß dann auch gut und ohne Streit aufzuteilen.  Es lohnt sich, etwas in Beratung zum Testament zu investieren, damit später alles „glatt läuft“.

Enterbung

Die Verwandte, die auf keinen Fall etwas bekommen soll, kann ausdrücklich enterbt werden. Dann bekommt sie auch für den Fall nichts, daß der oder die vorgesehenen Erben vor dem Erblasser versterben oder die Erbschaft ausschlagen sollten. Wenn es wichtig ist, das zu regeln, sollte es im Testament eindeutig klargestellt werden.

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