Erbfall des Monats - September 2014

Steuerlicher Berater für Nachlassplanung

Bei der Erbfolgeplanung kommt immer wieder das Gespräch auf die Steuerfolgen der Erbschaften und Vermächtnisse. Gerade dann, wenn ein im Testament Bedachter „nur“ Immobilien oder andere Sachwerte bekommen soll, kann die Erbschaftsteuer sehr große Schwierigkeiten verursachen. Immerhin liegt der Steuersatz für entfernte Verwandte zwischen 30% und 50% des steuerpflichtigen Erwerbs. Obwohl der Begünstigte einen Vermögenszuwachs hat, hat er dann nicht unbedingt genug Geld liquide, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Außerdem gibt es zahlreiche Steuervergünstigungen, die der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen hat, damit sie auch genutzt werden, beispielsweise Steuervorteile für vermietete Wohnimmobilien oder für bedeutende Kunstwerke, die nach dem Erbfall der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Damit diese Vergünstigungen mit bedacht werden, muß die Beratung zur Testamentsgestaltung oder anderweitigen Vermögensnachfolgeplanung auch kompetente Steuerberatung enthalten. Allzu häufig ist dann aber nicht bekannt, bei wem diese Beratung – möglichst aus einer Hand – zu haben ist. Nachdem die Steuerfragen nur das i-Tüpfelchen sein sollten, andere Fragen beim Vererben aber viel wichtiger sind, ist die Reihenfolge bei der Planung am besten so herum, daß zunächst ein Berater für das erbrechtliche Konzept konsultiert wird. Nachdem in Deutschland das Vorurteil weit verbreitet ist, daß nur Steuerberater sich mit Steuern auskennen würden, fragen viele Klienten ihren Rechtsberater (Anwalt oder Notar) gar nicht erst, ob er auch ein Auge auf die Steuerfolgen der rechtlichen Konstruktion hat. Dabei gehört Steuerberatung auch eindeutig zur Rechtsberatung, schließlich darf das Finanzamt nur aufgrund von Gesetzen Steuern erheben. Selbstverständlich kann heutzutage kein Mensch mehr sämtliche Rechtsgebiete gleichzeitig beherrschen. Für den Fachanwalt für Erbrecht gehören Erbschaft- und Schenkungsteuer aber zum Pflichtprogramm in der Ausbildung; hier bekommen Mandanten also eine ganzheitliche Beratung rund um Testament und damit zusammenhängende Steuern.

Wenn der Erbfall dann einmal eingetreten ist, läßt sich bei der Erbschaftsteuer auch noch häufig „etwas machen“, zum Teil auch Dinge die bereits bei der Beratung vor dem Erbfall zur Sprache kommen: Wenn der persönliche Steuerfreibetrag nicht ausreicht, kommen noch weitere Vergünstigungen in Frage. Beispielsweise gibt es den „Pflegefreibetrag“ für Personen, die den Erblasser gepflegt oder wenigstens im Haushalt mitgeholfen haben. Damit dieser zusätzliche Freibetrag von bis zu € 20.000,- genutzt werden kann, muß dem Finanzamt aber so detailliert wie möglich dargelegt werden, wofür diese Steuervergünstigung beansprucht wird. Damit sind die meisten Menschen überfordert, die einfach nur hilfsbereit waren und zugepackt haben, als sie gebraucht wurden.

Im aktuellen Erbfall des Monats hat eine Nichte der Erblasserin über mehr als ein Jahr lang ihre gebrechliche Tante jede Woche besucht, den Haushalt geführt, sie zu Arztterminen gefahren und den Pflegedienst organisiert. Nachdem das in der erforderlichen Form dargelegt war, hat sich der Erbschaftsteuerfreibetrag der Nichte verdoppelt. Man kann hier durchaus sagen, daß der Staat sich für die unbezahlte Hilfe durch die Verwandtschaft bedankt hat mit dem Steuergeschenk. Die Nichte der Erblasserin wäre ohne ihren Fachanwalt für Erbrecht aber leider nicht in der Lage gewesen, die Voraussetzungen dieser Steuervergünstigung gegenüber dem Finanzamt darzulegen. Wenn Vergünstigungen wie der Pflegefreibetrag bereits bei der Planung eines Erbfalls zur Sprache kommen, läßt sich von vornherein dokumentieren, welche der vom Steuerrecht anerkannten Leistungen wann erbracht werden.

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