Erbfall des Monats - Februar 2026

Schenkungen eines Geschäftsunfähigen an die Haushaltshilfe zurückfordern

Aktuell haben wir ein Gerichtsverfahren zu einem unangenehmen Thema abgeschlossen:  Die Erbin sah, daß ihrem Vater innerhalb von etwas mehr als einem Jahr eine Viertelmillion Euro von seinen Bankkonten „abhanden gekommen ist“.  Er saß im Rollstuhl, kam nicht ohne Hilfe aus seiner Wohnung, und war im Alter dement geworden.  Gründliche Recherchen ergaben, daß mindestens €90.000 davon per Überweisungen als Schenkungen an die Haushaltshilfe gegangen sind.  Die Zahlungen des Geschäftsunfähigen wurden ausdrücklich als „Schenkungen“ bezeichnet, obwohl die Haushaltshilfe bereits ihren Lohn bekommen hatte.  Kann das korrekt sein? Kann man das Geld zurückfordern?

Geschenke an die Haushaltshilfe

Im aktuellen Fall sind die Schenkungen an die Haushaltshilfe problematisch.  Gesetzlich beschränkt sind insbesondere größere Geldgeschenke gegenüber Pflegeeinrichtungen, damit nicht die besonders großzügigen Senioren bevorzugt werden gegenüber finanziell schwächeren Menschen.  Diese Regelungen gelten sowohl für stationäre als auch für ambulante Pflegeplätze.  Beispielsweise gilt dafür in Baden-Württemberg WTPG § 16.  Haushaltshilfen sind jedoch kein Pflegepersonal, so daß das Heimgesetz für diese Fälle nicht gilt.

Situation ausgenutzt für Schenkungen

Im konkreten Fall war es so, daß die Haushaltshilfe einen Wechsel des schweren Pflegefalls mit zusätzlich eingetretener Demenz ins Pflegeheim verhindert hat.  Die Hausärztin des altem Manns, die Pflegefachkraft vom mobilen Pflegedienst, die Tochter und einige andere haben monatelang versucht, eine gute Pflege zu organisieren.  Die Haushaltshilfe hat jedoch die Situation ausgenutzt für Schenkungen, weil der demente Senior sie als seine „Geliebte“ angesehen hat.  Sie hat ihn deshalb leicht davon „überzeugen“ können, so wie bisher in der Wohnung zu bleiben, die keinesfalls seniorengerecht war.  Ein Umbau für den Rollstuhlfahrer schon gar nicht möglich, er konnte beim besten Willen nicht mehr zu Hause menschenwürdig versorgt werden.  Diese Situation macht deutlich, daß die enormen Zahlungen an so eine Person nicht korrekt sein können.  Aber was macht man dagegen?

Geschäftsunfähigkeit und (Un-)Wirksamkeit der Schenkung

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, daß es bei Geschäftsunfähigkeit ganz allgemein keine wirksamen Vereinbarungen geben kann.  Der Fachausdruck ist Nichtigkeit der Willenserklärung (BGB § 105).  Eine wirksame Überweisung von seinem Bankkonto konnte der geschäftsunfähige, hilfsbedürftige Senior also nicht mehr veranlassen.  Das gilt erst recht für die (Un-)Wirksamkeit von Schenkungen, weil der Schenker da überhaupt keine Gegenleistung bekommt.  Die Zahlungen, die trotzdem an als Schenkungen vom Geschäftsunfähigen an die Haushaltshilfe gingen, sind somit ungerechtfertigte Bereicherungen (BGB §§ 812 ff).  Das Geld muß zurückgezahlt werden, auch wenn damit schon etwas anderes bezahlt wurde.
Eigentlich wußte die Beschenkte auch, daß sie eigentlich nicht mehr als ihren Lohn bekommen konnte, weil sie vergeblich versucht hatte, im Testament erwähnt zu werden.  Ein Notar und ein Rechtsanwalt haben dabei wohl schon auf die Testierunfähigkeit hingewiesen.  Das ist ein Spezialfall der Geschäftsunfähigkeit.

Ausreden der Haushaltshilfe

Die Haushaltshilfe stritt Schenkungen erst einmal ab, obwohl sie nachweislich wußte, was geschehen war.  Sie log nacheinander die Tochter des Geschäftsunfähigen, die Berufsbetreuerin und den Rechtsanwalt an, den die Tochter zu Hilfe genommen hatte.  Obwohl sie der einen Person die Schenkungen von insgesamt € 90.000 schriftlich bestätigt hatte, stritt sie diese ein paar Wochen später schon wider ab.  Vor Gericht versuchte sie ihr Glück damit, die Überweisungen als Entlohnung ihrer Arbeit zu bezeichnen.  Die Summe aus Lohn und Schenkungen machte allerdings für ihre Halbtagstätigkeit ein sechsstelliges Jahreseinkommen aus, was weder vereinbart noch plausibel und schon gar nicht versteuert war.  Der Richter ließ sich davon nicht allzu sehr beeindrucken.  Für die Einschätzung des Richters war es freilich wichtig, daß der Anwalt der Tochter die Verhältnisse im Detail gut aufbereitet hatte.

Beweis der Geschäftsunfähigkeit

Nachdem die Haushaltshilfe nichts zurückzahlen wollte, mußte sie verklagt werden.  Weil sie nicht akzeptieren wollte, daß der Schenker geschäftsunfähig war, mußten wir beweisen, daß der demente, hilfsbedürftige Senior nicht mehr geschäftsfähig war.  Ein Sachverständigengutachten eines Psychiaters kam ohne Zweifel zu diesem Ergebnis.  Das Gutachten überzeugte den Richter von der Geschäftsunfähigkeit.  Bis dahin war es freilich ein langer Weg, und es kostete auch einige tausende Euro.  Hat es sich am Ende gelohnt, diesen Weg zu gehen?

Einwand der Entreicherung

Als nächstes versuchte die Haushaltshilfe ihr Glück mit dem „Einwand der Entreicherung“ (BGB § 818 III).  Sie behauptete, sie habe  das viele Geld ausgegeben für Urlaubsreisen, Geschenke an Verwandte und für Schenkungsteuer.  So leicht ist dieser Einwand aber nicht, wenn jemand Geld bekommen hat.  Geld muß in aller Regel zurückgegeben werden, auch wenn man sich damit etwas anderes gekauft hat.

Schenkungsteuer bei Geschäftsunfähigkeit

Die Beschenkte stellte es vor Gericht auch noch so hin, als sei die „böse Tochter“ daran schuld, daß ihr Schenkungsteuer berechnet wurde für die großen Geldgeschenke.  Das sei eine Entreicherung und sie könne dieses Geld nicht zurückgeben.  Dabei hat die Tochter des dementen Seniors nur eine Pflicht erfüllt.  Als Erbin mußte sie nämlich alle steuerpflichtigen Schenkungen deklarieren, bei denen sich aufgedrängt hat, daß noch keine Steuererklärung dafür abgegeben wurde.  Sonst hätte sie sich strafbar gemacht.  Dieselbe Pflicht hatte die beschenkte Haushaltshilfe, auch wenn sie lieber keine Steuer auf die enormen Schenkungen zahlen wollte.  Außerdem kann Schenkungsteuer keine „Entreicherung“ sein,  weil diese Steuer zurückgezahlt wird, wenn das Geschenk zurückgegeben werden muß.  Und wenn der Schenker nun einmal geschäftsunfähig war, ist die Schenkung nichtig.  Bereits bezahlte Schenkungsteuer wird zurückgezahlt.  Dafür muß man nur einen passenden Antrag beim Finanzamt stellen.

Schenkungen von Haushaltshilfe zurückbekommen

Jetzt stellt sich nur noch eine Frage:  Die beschenkte Haushaltshilfe sagte im Gerichtssaal, sie habe kein Geld mehr und arbeite nur noch in einem Minijob.  Sie bekomme „Bürgergeld“.  Nachfragen brachten sie dazu zuzugeben, daß sie doch noch € 60.000 auf einem Bankkonto hat.  Ein Urteil auf Rückzahlung abzuwarten wäre riskant gewesen, weil das Geld dann schnell weg gewesen wäre.  Also vereinbarten wir einen Vergleich, nach dem nur ein Großteil des geschenkten Geldes zurückgezahlt wird, außerdem die Prozeßkosten.  Wenn jetzt die € 60.000 verschwinden, dann hätte die Haushaltshilfe im Gerichtssaal mit der Vereinbarung des Vergleichs einen Betrug begangen.  Dazu kommt ja noch die Schenkungsteuer, die erstattet wird.  Dafür haben die Prozeßparteien vereinbart, daß der Anspruch auf Rückzahlung abgetreten wird.  Nun kümmert sich der Rechtsanwalt der Tochter darum, daß diese fünfstellige Summe in die richtigen Hände zurückkommt.

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