Erbfall des Monats - Februar 2017

Pflichtteilsergänzung bei verschenkten Unternehmensanteilen

Diesen Monat sehen wir uns einen Erbfall mit einem Familienunternehmen an, bei dem die Weiterführung über Generationen hinweg nicht ganz glatt verlief.

Typisch für die Region Stuttgart ist die große Zahl an mittelständischen Unternehmen, die in Familienhand sind. Häufig werden die Kinder des Gründers im Laufe der Zeit in das Unternehmen mit hineingenommen als Mitarbeiter, Geschäftsführer oder auch als Anteilseigner im Wege der „vorweggenommenen Erbfolge“. Wenn es mehrere Kinder gibt, jedoch nicht allen Anteile am Unternehmen geschenkt werden, dann kann es im Erbfall schnell dazu kommen, daß das Familienvermögen anders verteilt werden muß, als es geplant war.

Im Erbfall des Monats schenkte der Patriarch seinem Sohn Betriebsvermögen, das der Junior als Unternehmer weiterführte. Allerdings war er nicht so geschickt wie sein Vater, das Unternehmen war bis zum Tod des Vaters praktisch wertlos geworden. Die Tochter war bei der Schenkung leer ausgegangen und außerdem im Testament benachteiligt. In solchen Situationen ist es naheliegend, daß das benachteiligte Kind dann den Pflichtteil vom Erbe verlangt einschließlich Pflichtteilsergänzung für die Schenkungen des Erblassers der letzten Jahre. Was bedeutet das konkret?

Der Pflichtteil wird aus dem Wert des Nachlasses berechnet, wie er am Lebensende hinterlassen wurde; die Pflichtteilsquote des Kindes ist halb so hoch wie der gesetzliche Erbteil ohne die letztwillige Verfügung wäre. Bei der Pflichtteilsergänzung werden dann noch die Schenkungen der letzten 10 Jahre wenigstens anteilig berücksichtigt, wobei diese Zeitgrenze nicht gilt bei Schenkungen an den Ehegatten oder Schenkungen unter Vorbehalt des wirtschaftlichen Nutzens.

Bei den Schenkungen stellt sich die Frage nach dem relevanten Wert für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Grundsätzlich kommt es hier auf den Marktwert zur Zeit der Schenkung an. In den Fällen, in denen die Schenkung bis zum Erbfall wertlos geworden ist, kann das für den Erben und für den Beschenkten empfindlich sein: Der Wert ist verloren gegangen, die Pflichtteilsergänzung muß trotzdem bezahlt werden. Umgekehrt wäre es aber für das übergangene Kind genauso unangenehm, wenn der Wert sich vervielfachte und dann die Auswirkungen der Ungleichbehandlung noch größer würden. Der Beschenkte hat somit Chance und Risiko der Wertentwicklung.

Bei der Ermittlung des Wertes eines Unternehmens oder eines Gesellschaftsanteils wird es dann noch einmal spannend und knifflig: Es gibt verschiedene betriebswirtschaftliche Methoden, wie der Wert eines Unternehmens ermittelt werden kann. Dabei wird in der Regel auch eine Prognose angestellt, wie die Gewinnaussichten für die nächsten Jahre sind. Hier sind sich die Sachverständigen nicht immer einig. Wenn die Beteiligten eines Erbstreits unverhältnismäßig hohe Kosten für Gutachten, Gegengutachten und Obergutachten sparen möchten, können sie sich von vornherein auf eine Bewertungsmethode einigen bzw auf den Durchschnittswert mehrerer, genau bezeichneter Methoden.

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