Eine Familie mit mehreren Kindern hat auch ein „Sorgenkind“, das gar nicht gut mit Geld umgeht. Die Eltern befürchten, daß dieses Kind einmal seine Erbschaft im Handumdrehen ausgeben wird für Dinge, die ihm wenig nützen werden. Trotzdem hat jedes Kind einen Pflichtteil an den Nachlässen der Eltern. Es kann nicht einfach von der Erbschaft komplett ausgeschlossen werden. Die Eltern möchten dem Kind per Testament etwas gutes tun, indem das Kind nicht völlig frei über seinen Anteil verfügen kann. Kann man den Pflichtteil beschränken in guter Absicht? Wie geht man in solchen Fällen „auf Nummer sicher“?
Die gute Absicht
Die Idee ist, im Testament Vorgaben zu machen, wofür die Erbschaft verwendet werden kann. Oder einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der „den Daumen drauf hat“, wenn Geld ausgegeben wird. Aber funktioniert diese gute Absicht bei der Pflichtteilsbeschränkung auch?
BGB § 2338 – Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht
Das Gesetz hat eine Möglichkeit vorgesehen: Ganz am Ende des Pflichtteilsrechts steht BGB § 2338. Die wichtigste Voraussetzung für eine Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht ist, daß das pflichtteilsberechtigte Kind dermaßen verschwendungssüchtig ist oder sich dermaßen verschuldet hat, daß eine Erbschaft erheblich gefährdet wird. Dann würde die Erbschaft nämlich im Ergebnis nicht beim Kind ankommen, sondern bei dessen Gläubigern.
Maßnahmen zur Pflichtteilsbeschränkung
Welche Regelungen im Testament können die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht erreichen, so daß sie BGB § 2338 den Zweck erreichen? Das Gesetz sieht zum einen vor, daß die Beschränkungen der Vor- und Nacherbschaft zu Gunsten der gesetzlichen Erben des „Sorgenkindes“ am Ende die Vermögenssubstanz für die Familie erhalten. Außerdem kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung für die Lebenszeit des „Sorgenkindes“ dafür sorgen, daß dieses Kind nicht selber über das geerbte Vermögen verfügen kann. In beiden Fällen müssen diesem Kind jedoch die jährlichen Reinerträge zustehen. Da kann aber auch wieder eine gute Regelung zur Testamentsvollstreckung dafür sorgen, daß Vorgaben der Eltern im Testament nur bestimmte Ausgaben bzw. Verwendungszwecke zulassen.
Die Gründe für die Beschränkung müssen auch schon im Testament angegeben werden, so daß ein Außenstehender es nachvollziehen kann.
Praktische Hürden
In der Praxis kommt es häufig vor, daß die Eltern keine „harten Worte“ ins Testament schreiben möchten. Dadurch kann es aber dazu kommen, daß die Pflichtteilsbeschränkung ins Leere läuft. Das Problem ist dann nämlich, daß allzu weiche Formulierungen und Relativierungen schnell dazu führen, daß man gerade nicht von einer Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht ausgehen kann.
Außerdem scheuen manche Eltern davor zurück, einen Testamentsvollstrecker rein fachmännisch über die Erbschaft entscheiden zu lassen. Das ist aber nötig, damit die Regeln eingehalten werden und keine Probleme dadurch entstehen, daß familiäre Gründe die Vorgaben des Erbrechts aushebeln. Im Ergebnis ist es beispielsweise gar nicht gut, wenn der Testamentsvollstrecker für seine Entscheidungen erst einmal das Einvernehmen mit Verwandten einholen muß, bevor er das machen darf, was objektiv richtig ist.
Fazit
Damit das Erbe in der Familie bleibt und auch einem überschuldeten oder verschwendungssüchtigen Kind die Erträge zugute kommen, sind ein paar Regeln zu beachten. Damit es wirklich reibungslos gelingt, hilft ein Gang zum kompetenten Erbrechtler, der ein gutes Testament für den individuellen Einzelfall entwirft. Und auch eine Testamentsvollstreckung sollte unbedingt ein Fachmann übertragne bekommen, der seine Pflichten kennt und alles richtig macht. Dann kommt das Familienvermögen auch einem „Sorgenkind“ zugute.