Erbfall des Monats - September 2021

Pfändung eines Erbteils = Probleme für Miterben und Drittschuldner

„Erbteil des Miterben gepfändet“, sagt das Formular im gelben Briefumschlag (also mit Zustellurkunde des Gerichtsvollziehers), das die anderen Miterben per Post zugestellt bekommen haben. Das Formular ist furchtbar lang und kompliziert, und natürlich erklärt das Formular nicht im Detail, was das denn bedeutet: „Erbteil … gepfändet“. Was heißt das für die anderen Miterben? Und für die Bank, bei der das Nachlaßkonto geführt wird? Wie verhält man sich richtig, damit alles korrekt ist und damit einen keine Nachteile treffen?
Die Details richten sich danach, was genau gepfändet wurde. Das steht auf Seite 6 des Musterformulars, das für derartige Zwangsvollstreckung vorgeschrieben ist und somit von der äußeren Gestaltung her immer gleich aussieht. Theoretisch kann der Gläubiger sich auf eine Pfändung beschränken. Damit er davon einen greifbaren Vorteil hat, wird er sich vernünftigerweise die gepfändeten Ansprüche aber auch zur Einziehung überweisen lassen. Das bedeutet dann folgendes:
Mit der Pfändung tritt der Pfändungsgläubiger im Großen und Ganzen in die rechtliche Stellung des Pfändungsschuldners ein. Das heißt, die gepfändeten Ansprüche stehen jetzt dem Pfändungsgläubiger zu, der die Pfändung veranlaßt hat, also die Rechte aus dem Erbteil. Und jeder Miterbe hat den Anspruch, die Teilung des Nachlasses zur Beendigung der Erbengemeinschaft zu verlangen – das gilt aber „nur“ gegenüber den Miterben. Das bedeutet konkret, daß jetzt der Pfändungsgläubiger die Erbschaft versilbern kann, indem er die Aufteilung der Nachlaßgegenstände verlangt. Für die Miterben und auch für andere Drittschuldner (das ist zum Beispiel die Bank, bei der das Nachlaßkonto geführt wird) bedeutet das ein Risiko: Wer an den Miterben zahlt, dessen Erbteil gepfändet wurde, muß die ursprüngliche Situation wiederherstellen, also zweimal zahlen.
„Überweisung“ heißt im Zusammenhang mit einer Pfändung in der Zwangsvollstreckung, daß der Pfändungsgläubiger nicht nur die Ansprüche sicherstellen kann. Dann wären die Ansprüche ja nur „eingefroren“. Durch die Überweisung kann er auch die Leistung an sich verlangen, und nur dadurch erlischt dann die Verbindlichkeit des Schuldners.
Dazu kommt noch, daß jeder Empfänger eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine sogenannte Drittschuldnererklärung abgeben muß. Und dafür gilt dann auch noch eine Frist von nur 14 Tagen. Bis dahin muß man sich im klaren sein, ob man gegenüber dem Pfändungsgläubiger den gepfändeten Anspruch schwarz auf weiß anerkennt oder nicht. Wer die Frist nicht einhält, kann vom Pfändungsgläubiger verklagt werden und zahlt dann womöglich noch Prozeßkosten. Eine Pfändungsverfügung muß also in jedem Fall ernst genommen werden. Eine Erleichterung gibt es wenigstens: Der Anspruch muß bei der Pfändung eines Erbteils nur „dem Grunde nach“ anerkannt werden, der Wert in Euro ausgedrückt ist in diesem Moment erst einmal nicht relevant.
Zuletzt kommt dann aber noch eine unangenehme Besonderheit hinzu: Trotz der Pfändung seines Erbteils bleibt der Miterbe Mitglied in der Erbengemeinschaft; der Pfändungsgläubiger bekommt zwar Ansprüche aus dem Erbteil, nicht aber die vollständige Stellung des Miterben. In manchen Fällen wird nicht alles von der Pfändung und Überweisung erfaßt. Beispielsweise bleibt das Recht zur Kündigung eines Bankkontos durch die Erbengemeinschaft gegenüber der Bank regelmäßig beim Miterben, dessen Erbteil doch eigentlich gepfändet wurde. Wenn dieser Miterbe jetzt aber nicht daran mitwirkt, daß das Kontoguthaben so ausgezahlt wird, wie die anderen Miterben und der Pfändungsgläubiger es beschlossen haben, dann kann es passieren, daß die Bank die Auszahlung verweigert. Dafür kann es viele Gründe geben: Dem Pfändungsschuldner wurde sein Erbteil oft weggepfändet, weil er viel höhere Schulden hat, als der Erbteil wert ist. Schuldenfrei wird er also noch lange nicht. Und wenn nach der Pfändung immer noch Schulden übrig bleiben, ist die Motivation gering, überhaupt etwas zu tun oder zu irgend etwas die Zustimmung zu erteilen. In anderen Fällen gibt es vielleicht gesundheitliche Probleme, der Miterbe hat dann unabhängig von der Pfändung andere Sorgen, als eine Zustimmung an die Bank zu schicken. In all diesen Fällen ist Verhandlungsgeschick gefragt und auch eine Portion Glück erforderlich, um das Erbe schnell aufzuteilen. Ansonsten bleibt nur noch der Weg übers Gericht, das dann am Ende des Verfahrens die Zustimmung des Miterben ersetzt.

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