Enterbte Kinder können ihren Pflichtteil am Erbe verlangen. Im aktuellen Erbfall des Monats hat eine pflichtteilsberechtigte Tochter des Erblassers von den Erben ein Nachlaßverzeichnis verlangt und wollte, daß sie oder ihr Rechtsanwalt beim Aufstellen des Verzeichnisses dabei ist. Damit es keine Missverständnisse gibt, hat der Anwalt der Pfilchtteilsberechtigten ziemlich detailliert vorgegeben, welche Informationen in dem Verzeichnis aufgeführt werden sollen.
Aufstellung in Anwesenheit der Pflichtteilsberechtigten
Die Erben haben dann aber ein Verzeichnis vorgelegt mit einem Datum, das älter war als das Forderungsschreiben. Das macht sehr deutlich, daß die ererbte Tochter nicht dabei sein konnte, als das Inventar der Nachlaßgegenstände und Nachlaßverbindlichkeiten aufgestellt wurde. Das allein reicht schon aus, um vor Gericht gegen die Erben zu gewinnen und die Aufstellung eines neuen Nachlaßverzeichnisses in Anwesenheit der Pflichtteilsberechtigten durchzusetzen. Jedem Pflichtteilsberechtigten steht nämlich ein Anspruch darauf zu, bei der Aufstellung des Nachlaßverzeichnisses anwesend zu sein. In BGB § 2314 ist der Anspruch geregelt, dabei “zugezogen” zu werden.
Kriterien eines Nachlaßverzeichnisses für Pflichtteilsberechtigte
Dazu kommt noch, daß die Erben ein Verzeichnis vorgelegt haben, das einige Positionen auflistet, die nur die Erben betreffen. Es geht dort unter anderem um Einkommensteuer und Kosten der geerbten Immobilie für Zeiträume nach dem Erbfall. Außerdem sind Kosten des Testamentsvollstreckers aufgelistet. Das betrifft die Pflichtteilsberechtigte aber nicht. Im Pflichtteilsrecht gelten andere Kriterien als für die Testamentsvollstreckung gegenüber den Erben. Pflichtteilsberechtigte bekommen nämlich halb so viel vom Wert der Erbschaft, wie sie ohne Enterbung in der gesetzlichen Erbfolge bekommen hätten.
Anspruch durchsetzen
Im Erbfall des Monats gab es dann noch weitere Besonderheiten: Vor Gericht hat der Anwalt der Erben angeboten, sofort einen Termin innerhalb der nächsten zwei Wochen auszumachen, bei dem die pflichtteilsberechtigte Klägerin zuschauen kann, wie das Nachlaßverzeichnis erneut aufgestellt wird. In der kurzen Zeit war aber noch nicht einmal klar, welche Informationen das Nachlaßverzeichnis enthalten muß. Der Richter hatte nämlich an zwei Positionen aus dem Klagantrag Zweifel un meinte, das müßten die Erben nicht mitteilen. Es hilft kaum, irgendetwas zu bekommen. Wenn einem ein Anspruch auf ein Nachlaßverzeichnis zusteht, um die Höhe des Pflichtteils zu berechnen, dann sollte man unbedingt genau diesen Anspruch durchsetzen. Sonst wird es anschließend auch sehr schwer, die Zahlung des Pflichtteils in der Höhe durchzusetzen, die einem zusteht.
In solchen Fällen sollte man besser das Urteil abwarten, als Termine zu vereinbaren für die Erfüllung des unbekannten Urteils. Freilich hätten die beklagten Erben auch nachgeben und einen Vergleich abschließen können, das wollten sie aber nicht.
Am Ende kam es dann zur Verurteilung der Erben. Das war nicht gerade überraschend. Jetzt müssen die Erben die Prozeßkosten aller Beteiligten bezahlen und das Nachlaßverzeichnis so erstellen, wie das Gericht es im Urteil vorgeschrieben hat. Wenn sie das wieder nicht korrekt machen sollten, kann ein Zwangsgeld verhängt werden.