Im aktuellen Erbfall des Monats gibt es eine Miterbin mit Einschränkungen bei der Geschäftsfähigkeit wegen einer psychischen Krankheit; sie wirkt in einem Smalltalk nicht gerade dumm, kann aber dennoch kaum vernünftige Entscheidungen treffen. Für sie wurde vom Amtsgericht eine Betreuerin bestellt, die auch dafür zuständig ist, mit dem Miterben zusammen den Nachlaß der verstorbenen Mutter abzuwickeln. Schwierigkeiten bereitet das, weil auch mehrere Immobilien verkauft werden müssen. Die Betreuerin benötigt für den Vollzug des Grundstücksverkaufs nämlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Was bedeutet das für den konkreten Verkauf der Grundstücke?
Zum Hintergrund der Regelung im Gesetz kann man folgendes sagen: Die Genehmigung des Betreuungsgerichts soll verhindern, daß zum Nachteil der betreuten Person Grundstücke bzw. Eigentumswohnungen veräußert werden. Das leuchtet ein, wenn der Kaufpreis zu niedrig wäre. Daher wird in aller Regel verlangt, daß ein Sachverständigengutachten über den Wert jeder einzelnen Immobilie vorgelegt wird, damit das Gericht sich vom angemessenen Preis im Kaufvertrag überzeugen kann. Im Erbfall diesen Monats gibt es auch schon Wertgutachten über den Wert der geerbten Äcker, Wald- und Hausgrundstücke.
Im aktuellen Fall schwelt ein Erbstreit jedoch schon seit 10 Jahren und der Anwalt des Miterben hat keine Geduld mehr. Er besteht darauf, daß an den einzigen Interessent verkauft wird. Ein Anbieten über Makler oder Immobilienportale im Internet lehnt er ab, weil das seiner Meinung nach zu viel Kosten oder sonstigen Aufwand bedeuten würde; somit wird es wohl keine Vergleichsangebote geben, die betreute Miterbin und ihre Betreuerin leben nämlich zu weit von dem Ort weg, in dem die Grundstücke liegen, als daß sie sich darum kümmern könnten. Der Interessent, den er vorschlägt, bietet deutlich weniger Geld an als die Summe der Bewertungen der Sachverständigen. Somit hat dieser Interessent keine realistische Chance, daß ein Kaufvertrag mit seiner Preisvorstellung vom Betreuungsgericht der Miterbin genehmigt wird. Die Situation sieht ziemlich verfahren aus.
Das Gesetz sieht allerdings eine Lösung vor: Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll eine Erbengemeinschaft zügig auseinandergesetzt werden, das Erbe soll nicht lange im gemeinschaftlichen Eigentum bleiben. Damit das gelingen kann, ist die Teilungsversteigerung vorgesehen, die jeder Miterbe ohne Begründung beim Amtsgericht beantragen kann. In unserem aktuellen Fall geht das besonders einfach, weil die Wertgutachten bereits vorliegen, die die Basis für die Berechnung der Gerichtsgebühren und des geringsten Gebots darstellen. Die Gerichtsgebühren brauchen einen Kaufinteressenten nicht abzuschrecken, der Gerichtsbeschluß über den Zuschlag an den Bieter mit dem höchsten Gebot ersetzt nämlich die notarielle Beurkundung, die bei einem normalen Immobilienkauf erforderlich wäre; die Kosten sind in beiden Fällen ähnlich hoch.
Nach der Versteigerung wird dann nur noch Geld zum Nachlaß gehören, das sich leicht nach den Erbquoten aufteilen läßt.