Mahnbescheid gegen Erben im Ausland
Was macht ein Gläubiger am einfachsten, wenn der Schuldner verstorben ist und der Erbe im Ausland sitzt? Im aktuellen Erbfall des Monats lebt der Erbe auf einem anderen Kontinent. Und die Gläubigerin arbeitet „streng prozeßorientiert“, früher nannte man das „Schema-F runternudeln“. Auf Besonderheiten des Falles wird von Seiten der Gläubigerin also keine Rücksicht genommen.
Das einfachste Verfahren, mit dem Gläubiger eine Zwangsvollstreckung erreichen können, ist ein Mahnverfahren. Dabei prüft das Amtsgericht nur oberflächlich, ob die Formalien eingehalten wurden. Der Anspruch, den Gläubiger im Mahnverfahren behaupten, wird nicht geprüft. Das kann der Schuldner freilich erzwingen, indem er innerhalb einer kurzen Frist Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegt.
Unser Erbfall des Monats hat allerdings eine Besonderheit: Der Antragsgegner lebt außerhalb Europas. Ein Mahnverfahren gegen jemanden, der in Übersee wohnt, ist nur dann zulässig, wenn eine völkerrechtliche Vereinbarung das zuläßt. Sonst ist das Mahnverfahren bereits unzulässig. Der Antragsteller muß das Verfahren eigentlich schon aus diesem Grund verlieren.
Manchmal wird eine fingierte Briefkastenadresse benutzt, um dem Mahngericht vorzugaukeln, daß die Zustellung im Inland erfolgreich stattgefunden habe. Dann muß der Antragsgegner dringend etwas unternehmen. Sonst ist ein vollstreckbarer Titel im Raum, der zur Zwangsvollstreckung verwendet werden kann. Das führt dann beispielsweise zur Kontopfändung bei Bankkonten in der EU, zum Eintrag ins Schuldnerverzeichnbis oder zur „Taschenpfändung“, wenn der Gläubiger des Vollstreckungsbescheids aus dem Mahnverfahren von einer Einreise weiß und den Gerichtsvollzieher am Ort der Einreise oder des Aufenthalts zur passenden Zeit hinschickt.
Wenn der Antragsgegner sich wehrt, kann er die Kosten des unzulässigen Verfahrens erstattet verlangen, also beispielsweise das Honorar für einen Rechtsanwalt. Ein Anwalt mit Erfahrung in internationalen Fällen kann dem Erben aus dem Ausland hier also auf Kosten der Gegenseite dabei helfen, das Mahnverfahren erfolgreich abzuwehren.