Aktuell haben wir eine Erbengemeinschaft „auf dem Tisch“, bei der die Kinder der Erblasser als Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen erben. Eines der Kinder hat ein Darlehen von den Eltern erhalten, als es sich selbständig machte und viel Geld dafür ausgab. Außerdem übernahmen die Eltern Bürgschaften bei der Sparkasse und übertrugen eine frei gewordene Grundschuld an ihrem Haus als Kreditsicherheit an die Sparkasse ihres verschuldeten Kindes, als diesem die Insolvenz drohte.
Beim Tod des zweiten Elternteils war das Darlehen bei der Sparkasse noch immer nicht vollständig zurückgezahlt, auch nicht das Darlehen von den Eltern an das Kind. Dieses Kind meint nun, daß sich das mit dem Erbfall alles erledigt habe (juristischer Fachausdruck zum Erlöschen von Verbindlichkeiten durch Beerben des Gläubigers: Konfusion).
Ein anderer Miterbe war jedoch der Meinung, daß das von den Eltern gewährte Darlehen an den Nachlaß, also die Erbengemeinschaft, zurückgezahlt werden müsse und der Sparkassenkredit des Geschwisters, für den die Eltern Kreditsicherheiten gestellt hatten, vom Hauptschuldner allein getilgt werden müsse. Der Miterbe mit den Schulden ist nun so verärgert, daß er keinerlei Kontakt mehr zu den anderen Geschwistern haben will, jedoch vom Nachlaß einen Anteil gemäß der Erbquote verlangt – mit Ausnahme der Verbindlichkeiten, auf denen die anderen Miterben sitzen bleiben sollen. Diese Erwartungshaltung und das Verweigern klärender Gespräche sorgt nun für einen schwierigen Erbstreit. Allerdings sind manche Fragen aus Sicht des Erbrechts dennoch leicht zu beantworten:
Wer seinen Gläubiger beerbt, müßte seine Schuld an sich selbst begleichen, was natürlich nicht geht. Anders ist es aber, wenn eine Erbengemeinschaft im Raum steht. Die Forderung des Erblassers steht nun der Erbengemeinschaft zu, hier erlöscht keine Schuld durch Konfusion – auch wenn einen der Erben ein Gefühl der Konfusion beschleichen mag.
Bei den Schulden des Kindes, für die der Erblasser sich lediglich verbürg oder eine Grundschuld zur Absicherung bestellt hat, ist ebenfalls recht leicht zu beantworten, wer den Kredit zurückzahlen muß: Hauptschuldner ist das Kind. Der Bürge muß nur gegenüber der Gläubigerbank bzw. -sparkasse einspringen, wenn der Hauptschuldner nicht vereinbarungsgemäß zahlt. Und dann kann der Bürge das Geld vom Hauptschuldner erstattet verlangen. Ebenso verhält es sich bei der Grundschuld: Wenn diese in Anspruch genommen wird, kann der Grundstückseigentümer vom Schuldner des besicherten Kredits Geld verlangen – außer die Kreditsicherheit wäre ein Geschenk gewesen, was in solchen Fällen aber praktisch nie in Frage kommt; fast alle Eltern vertrauen ja darauf, daß ihre Kinder die Schulden irgendwann tilgen können und wollen mit der Kreditsicherheit aus dem Elternhaus lediglich günstigere Kreditkonditionen ermöglichen.
Auch bei der Erwartung, nur am Vermögen aber nicht bei den Verbindlichkeiten mit der Erbquote beteiligt zu sein, irrt sich der verschuldete Miterbe. Erben sind Gesamtrechtsnachfolger, sie können sich nicht die Rosinen herauspicken und den Rest „auf sich beruhen lassen“. Die Erbschaft haftet für die Verbindlichkeiten des Erblassers.
Und gegenüber den Geschwistern ist es naheliegend, daß finanzielle Zuwendungen der Eltern an das Kind, das sich selbständig gemacht hat, als Ausstattung bei den Geschwistern auch noch zu Ausgleichungsansprüchen führen können.
Im Erbfall diesen Monats wird das Kind, das zu Lebzeiten am meisten von den Eltern bekommen hat und außerdem Kreditverbindlichkeiten an die Erbengemeinschaft abwälzen will, sicher nicht als Sieger aus dem Erbstreit herausgehen. Spannend wird die Aufklärung des Sachverhalts noch werden, bis sämtliche Zuwendungen der Eltern aus den letzten Jahrzehnten ermittelt sind – wie so oft trugen Überweisungen nämlich vorzugsweise den Buchungstext „bekannt“, was vieles bedeuten kann.